Wie wir im ersten Teil gesehen haben, kann das Abmelden bei der Wohngemeinde Vor-, aber eben auch gewichtige Nachteile mit sich bringen. Für Weltenbummler/innen (oder auf Neudeutsch: «Globetrotter» und «Globetrotterinnen») gestaltet sich die Lage noch einmal ein bisschen komplizierter, vor allem wenn es um Krankenkasse und AHV geht. Unter Globetrotter/innen versteht man Personen, die für einen ausgedehnten Zeitraum ins Ausland auf Reisen gehen, ohne sich dabei länger an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Für solche Globetrotter/innen kann je nach Gemeinde eine Abmeldung möglich oder sogar Pflicht sein. So verlangen beispielsweise gewisse Gemeinden, dass Sie sich bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten abmelden müssen. Wie dies geregelt ist, hängt jedoch von den kantonalen und/oder kommunalen Bestimmungen ab. Auf diese Thematik kommen wir im dritten Teil dieser Artikelserie zu sprechen.
Ob sie sich nun abmelden (müssen) oder nicht, immer wieder kontaktieren uns Globetrotter/innen mit Fragen in Bezug auf ihre Krankenversicherung und AHV-Pflicht. Sind diese auch für Globetrotter/innen weiterhin obligatorisch? Wie ist die Situation, wenn man sich bei der Gemeinde abgemeldet hat?
Die Sache mit dem Wohnsitz
Zur Beantwortung dieser Fragen ist vor allem der Begriff des «Wohnsitzes» massgebend. Denn wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, so gehören Sie automatisch der obligatorischen Krankenversicherung sowie der obligatorischen AHV an und sind steuerpflichtig. Geben Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz auf, sieht die Lage anders aus.
Der Wohnsitzbegriff ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) unter Art. 23 Abs. 1 als jener Ort definiert, an dem sich eine Person «mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält». Diese Definition ist für viele Gemeinden, die obligatorische Krankenversicherung sowie die AHV relevant (auch wenn es hier zu Abweichungen und Ausnahmen kommen kann). Wandern Sie nun aus, so verlegen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland, womit diese Pflichten grundsätzlich erlöschen (siehe auch Teil 1). Hier ist der Fall meistens relativ klar.
Speziell an Ihrem Fall als Globetrotter/in ist, dass Sie im Ausland keinen Wohnsitz nehmen, selbst wenn Sie sich bei der Schweizer Wohngemeinde abmelden (müssen). Eine Auswanderung in diesem Sinne findet also nicht statt, denn als Globetrotter/in reisen Sie ja gerade ohne Absicht des dauernden Verbleibs. Sie begeben sich vielmehr von einem Ort zum anderen, bis Sie dann vielleicht nach ein paar Monaten oder Jahren wieder in die Schweiz zurückkehren oder sich endgültig im Ausland niederlassen. Während des Herumreisens begründen Sie damit keinen neuen Wohnsitz gemäss Definition von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Stattdessen bleibt nach Art. 24 Abs. 1 ZGB Ihr Schweizer Wohnsitz bestehen.
Mit anderen Worten: lassen Sie sich vom Begriff der Abmeldung nicht in die Irre führen. Als Globetrotter/in bleibt Ihr Schweizer Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinn auch nach dem Abmelden bestehen (vgl. Art. 24 Abs 1 ZGB). Dieser Sachverhalt hat wichtige Auswirkungen auf Ihre Steuerpflicht sowie das Krankenkassen- und AHV-Obligatorium.
Das Krankenversicherungs-Obligatorium
Das Krankenversicherungs-Obligatorium ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) an den gesetzlichen Wohnsitz gebunden. Es erlischt damit erst mit dem Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland. Wie oben erwähnt begründen Sie als Globetrotter/in aber keinen neuen Wohnsitz im Ausland. Die Versicherungspflicht in der Schweiz bleibt also bestehen, selbst wenn Sie länger als ein Jahr im Ausland sind oder auf unbestimmte Zeit auf Reisen gehen.
Dies zumindest in der Theorie. In der Praxis gibt es allerdings Krankenkassen, die die Versicherung beenden, sobald eine Abmeldebestätigung der Gemeinde vorliegt. Klären Sie daher am besten direkt mit Ihrer Krankenkasse ab, wie sie dies handhabt.
Der Vorteil einer weiterbestehenden Krankenversicherungspflicht ist, dass Ihre Schweizer Krankenkasse für gewisse Gesundheitskosten im Ausland aufkommt – allerdings bei Weitem nicht für alle. Eine Reiseversicherung oder eine internationale Krankenversicherung kann daher eine sinnvolle Investition für Sie sein. Über unsere Partner können wir Ihnen bei der Suche nach der passenden Versicherungslösung helfen – kontaktieren Sie uns ungeniert!
Obligatorische AHV: Beitragslücken vermeiden
Wie im Falle der Krankenkasse bleiben Sie grundsätzlich im System der obligatorischen AHV, sofern Sie keinen Wohnsitz im Ausland begründen und im Ausland nicht erwerbstätig werden. Solange diese Voraussetzung erfüllt ist, spielt es auch keine Rolle, ob Sie sich bei der Gemeinde abmelden.
In den Kantonen Bern und Zürich bleiben Sie zum Beispiel als «Globetrotter/in» bei der jeweiligen kantonalen Ausgleichskasse gemeldet und bezahlen AHV-Beiträge als «Nichterwerbstätige/r». Dementsprechend zahlen Sie dort während Ihrer Reise in der Regel den Mindestbeitrag ein und bleiben somit im System. Dadurch kann verhindert werden, dass während Ihres Auslandsaufenthaltes Beitragslücken entstehen. Dies ist sehr wertvoll, denn eine solche Lücke – auch von nur einem Jahr – kann im Alter zu einer saftigen Rentenkürzung führen. Da Sie so offiziell in der obligatorischen AHV bleiben, können Sie zudem mit einer Frist von 5 Jahre Beiträge nachzahlen. Dafür müssen Sie aber nachweisen können, dass Sie sich während der Reise niemals länger an einem bestimmten Ort aufgehalten haben.
Aber Achtung: diese Regelung ist nicht allgemeingültig, auch hier kann es in der Anwendung zu kantonalen Unterschieden kommen – obwohl für die AHV einheitlich Schweizer Bundesrecht gilt. Kontaktieren Sie also unbedingt frühzeitig die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons (für Kontaktangaben, siehe hier).
Wie sieht es mit der Steuerpflicht aus?
Unübersichtlich wird die Lage insbesondere im Zusammenhang mit der kantonalen Einkommenssteuerpflicht, denn die Steuerbehörden Ihres Kantons verfügen mitunter über ihre eigene Definition des Wohnsitzbegriffs. Zwar dient die Abmeldung bei der Gemeinde hierbei als Indiz für die Steuerbehörden, ob Sie die Schweiz verlassen haben. Doch oftmals werden weitere Faktoren zusätzlich berücksichtigt. Und dies unterscheidet sich wiederum von Kanton zu Kanton. Auch hier lohnt es sich also, frühzeitig die zuständigen Behörden Ihres Kantons zu kontaktieren, um Klarheit zu schaffen.
Und wenn Sie sich nicht abmelden…
… so sparen Sie sich zwar einen bedeutenden administrativen Aufwand, ganz ohne Papierkram geht es aber auch in diesem Fall nicht. Besonders wichtig ist es zum Beispiel, die relevanten Vollmachten zu erteilen. Mehr dazu erfahren Sie im vierten Teil dieser Artikelserie.
Fazit
Die Grunderkenntnis lautet also, dass Sie auch mit einer Abmeldung nicht automatisch vom AHV- und Krankenversicherungs-Obligatorium entbunden sind, geschweige denn von Ihrer Steuerpflicht. Angesichts dieser Konsequenzen sowie des administrativen Aufwands, der mit einer Abmeldung einhergeht, sollten Sie sich gerade bei kürzeren Auslandsaufenthalten also auch gut überlegen, ob Sie sich wirklich abmelden wollen.
Aufgrund der Komplexität des Themas kann dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständig- oder Allgemeingültigkeit erheben. Für den Einzelfall braucht es stets individuelle Abklärungen.
Sollten Sie Fragen spezifisch für Ihren Fall haben, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren – wir helfen gerne, wo wir können.
Möchten Sie, dass wir noch andere Punkte rund ums Thema Abmelden behandeln? Dann schreiben Sie uns gerne eine Mail mit Ihren Fragen oder Wünschen an info@soliswiss.ch.