1. Wenn ich den Mindestbeitrag bei der AHV einbezahlt habe, dann habe ich keine AHV-Lücke. Sollte doch einmal eine AHV Lücke entstehen, dann kann ich für bis zu fünf Jahre nachzahlen.
Leider stimmt dies nicht ganz so. Um eine AHV Lücke zu vermeiden, ist nicht nur ausschlaggebend, wieviel man in einem Kalenderjahr eingezahlt hat, sondern auch wie viele Monate man der AHV angeschlossen war. Es braucht mindestens 11 Monate, damit das Jahr als Beitragsjahr gilt. Ein kürzerer Arbeitsaufenthalt in der Schweiz reicht also nicht.Auch die Möglichkeit nachzuzahlen besteht in vielen Fällen nicht. Nachzahlen können Sie nur, wenn Sie eigentlich hätten AHV zahlen müssen, dies aber aus irgendwelchen Gründen versäumt haben. Wenn Sie jedoch aus der Schweiz in ein anderes Land umgezogen sind und damit aus der AHV ausgeschieden sind, dann können Sie nicht nachzahlen. Hier entsteht eine echte AHV Lücke. Diese können Sie nur in gewissen Fällen vermeiden, zum Beispiel wenn der Beitritt in die freiwillige AHV möglich ist. Dafür müssen Sie aber rechtzeitig aktiv werden, denn für den Beitritt gelten Fristen.
2. Wenn ich die Schweizer Krankenkassenprämien immer bezahle, dann bin ich auch versichert
Leider ist auch dies ein Irrtum. Es bestehen Regeln, wer in der Schweizer obligatorischen Versicherung krankenversichert sein darf. Wenn Sie zum Beispiel ins Ausland umziehen, dann wird die Krankenversicherung ausser in wenigen Ausnahmefällen beendet. Melden Sie den Wegzug ins Ausland nicht, und die Krankenkasse merkt dies irgendwann, dann kann sie die Übernahme der Kosten verweigern, auch wenn Sie jahrelang einbezahlt haben. Sie können dann zwar bezahlte Prämien zurückfordern, dies maximal für die letzten fünf Jahre – aber stehen dann ohne Krankenversicherung und mit potentiell hohen Behandlungskosten da.
3. Als in der Schweiz abgemeldeter Globetrotter zahle ich keine Steuern
Hier ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr klar. Solange Sie sich nicht im Ausland an einem Ort niederlassen und dort steuerpflichtig werden, sind Sie weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig. Also Achtung alle digital nomads und globetrottende Influencer.
4. Wenn ich wirklich krank werde, dann kann ich in die Schweiz zurück und mich dort über die obligatorische Krankenversicherung behandeln lassen.
Es ist beruhigend zu wissen, dass es bei einer Rückkehr in die Schweiz möglich ist, sofort wieder der obligatorischen Grundversicherung beizutreten, unabhängig davon, ob man Vorerkrankungen hat. Doch darauf zu bauen, im Notfall halt zurückkommen zu können, ist gefährlich. In gewissen Fällen sind Sie möglicher Weise gesundheitlich nicht in der Lage Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, sich bei einer Gemeinde anzumelden und eine Krankenversicherung abzuschliessen. Gemeinden können die Anmeldung und Krankenversicherungen die Versicherung ablehnen, wenn Sie rein aus medizinischen Gründen einreisen.
5. Es macht eigentlich immer Sinn, BVG Gelder über eine Freizügigkeitsstiftung in Schwyz auszahlen zu lassen.
Wenn man den Wohnsitz im Ausland hat und Freizügigkeitsgelder aus der zweiten oder dritten Säule bezieht, dann erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer. Wir hoch diese Quellensteuer ist, hängt unter anderem davon ab, wo die Vorsorge- oder Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat. Gerade der Kanton Schwyz sticht mit sehr niedrigen Quellensteuersätzen heraus. Doch Achtung: Häufig endet die Besteuerung nicht mit der Quellensteuer. So ist zum Beispiel bei vielen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, dass schlussendlich dem Wohnsitzstaat die Besteuerung zusteht. In diesen Fällen kann in der Regel die Schweizer Quellensteuer wieder zurückgefordert werden. Die Quellensteuer ist also in diesen Fällen ein Durchlaufposten. Zu Buche schlägt sich die Steuer im Wohnland. Es lohnt sich also nicht immer, Gelder nach Schwyz oder in einen anderen steuergünstigen Kanton zu verschieben.
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