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Ein Fachartikel von Samrawi Tecle

Sind Sie Eigentümer einer Schweizer GmbH und denken darüber nach, ins Ausland zu ziehen? Für Schweizer Unternehmer bedeutet dieser Wunsch oft, die Geschäftstätigkeit in der Schweiz aufrechtzuerhalten, während sie persönlich in ein anderes Land umsiedeln. Hauptgründe dafür sind ein starker Kundenstamm in der Schweiz oder die Stabilität des robusten Schweizer Geschäftsumfelds. Gleichzeitig bringt dieser Ansatz auch eine Reihe einzigartiger Herausforderungen mit sich, darunter rechtliche Fragen, Sozialversicherung und Bankregulierungen. Dieser Blogartikel hebt einige Schlüsselfaktoren hervor.

Beim Umzug ins Ausland müssen Sie verschiedene Perspektiven berücksichtigen: die GmbH als Unternehmen, das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ihre eigene Perspektive als umziehende Privatperson.

Rechtliche und gesellschaftsrechtliche Überlegungen

Das Schweizer Recht bietet ein gutes Maß an Flexibilität, ein Unternehmen in der Schweiz weiterzuführen, während man im Ausland lebt, aber bestimmte Gesellschaftsstrukturen erfordern besondere Aufmerksamkeit. So schreibt das Schweizer Recht beispielsweise vor, dass mindestens eine zeichnungsberechtigte Person in der Schweiz ansässig sein muss. Das bedeutet nicht, dass Sie Ihr Unternehmen aus der Hand geben – viele Unternehmer ernennen hierzu einen vertrauenswürdigen Treuhänder oder professionellen Verwaltungsrat vor Ort, um diese Anforderung zu erfüllen. Wichtig ist vor allem, dass Ihr Unternehmen während Ihrer Zeit im Ausland vollständig gesetzeskonform bleibt.

Auch die Bankbeziehungen sollten überprüft werden. Manche Schweizer Finanzinstitute passen ihre Dienstleistungen für Unternehmen an, die von im Ausland lebenden Personen geführt werden, oder für Kunden, die in bestimmte Jurisdiktionen ziehen. Für traditionelles Banking ist es daher ratsam, die Richtlinien Ihrer Bank vor dem Umzug zu bestätigen.

Für die tägliche Unternehmensführung können cloudbasierte Buchhaltungstools oder die Unterstützung eines Schweizer Treuhänders helfen, die Distanz zu überbrücken und die Einhaltung von Mehrwertsteuer- und anderen Meldepflichten sicherzustellen.

Selbst wenn Ihre GmbH im Schweizer Handelsregister eingetragen bleibt, müssen Sie auch die Regeln Ihres neuen Wohnsitzlandes prüfen. Werden die lokalen Behörden annehmen, dass Ihre GmbH allein durch Ihre Anwesenheit und Tätigkeit im Land eine feste Betriebsstätte geschaffen hat? Dies würde zur Besteuerung des Unternehmens in Ihrem neuen Wohnsitzland führen.

Von nun an müssen Sie sowohl die Schweizer Vorschriften als auch die Regeln Ihres neuen Wohnsitzlandes einhalten.

Visa und Aufenthaltsrecht: die passende Lösung finden

Ein Schweizer Pass bietet große Mobilität, aber für längere Auslandsaufenthalte ist dennoch die richtige Dokumentation erforderlich. Innerhalb der EU und EFTA ist die Erlangung eines Langzeitvisums in der Regel unkompliziert, solange ausreichendes Einkommen erzielt wird. Außerhalb dieser Regionen kann der Prozess jedoch anspruchsvoller sein. Jedes Land hat eigene Anforderungen – sei es Mindestaufenthaltszeiten, Einkommensschwellen oder Investitionsauflagen – daher ist es entscheidend, eine Option zu wählen, die sowohl zu Ihrem Lebensstil als auch zu den Bedürfnissen Ihres Unternehmens passt. Ebenso wichtig ist die Sicherstellung der richtigen Arbeitserlaubnis. Ohne diese setzen Sie sowohl sich selbst als auch Ihr Unternehmen potenziellen Risiken aus. Dies gilt selbst dann, wenn Ihre Arbeit ausschließlich online für Ihre Schweizer GmbH erfolgt. Für maßgeschneiderte Beratung zu Visa-Optionen bietet einer unserer Partner spezialisierte Unterstützung an.

Die Dauer Ihres Auslandsaufenthalts bestimmt, ob Sie in diesem Land als ansässig gelten. Außerdem, wie bereits erwähnt, kann auch Ihr Unternehmen als im Ausland „ansässig“ betrachtet werden – selbst ohne formale Registrierung. Wenn Sie als Eigentümer und Schlüsselperson das Unternehmen aktiv führen und Kernaktivitäten im neuen Land ausüben, kann dort eine Betriebsstätte entstehen. Dies könnte Steuerpflichten und Meldeauflagen im Gastland zur Folge haben. Bevor Sie den endgültigen Umzug vollziehen, sollten Sie daher unbedingt steuerliche Beratung sowohl in der Schweiz als auch in Ihrem neuen Wohnsitzland einholen – für sich persönlich und für Ihr Unternehmen.

Sozialversicherungsüberlegungen für Schweizer Unternehmer/Angestellte im Ausland

Einer der wichtigsten – und oft übersehenen – Aspekte einer Auswanderung ist die Auswirkung auf Ihre Schweizer Sozialversicherung. Das Schweizer Sozialversicherungssystem, einschließlich Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV), Invalidenversicherung und Krankenversicherung, ist in erster Linie für Einwohner konzipiert. Sobald Sie ins Ausland ziehen, ändert sich Ihr Status, und damit auch Ihre Rechte und Pflichten.

Sie müssen grundlegende Entscheidungen über Ihre Sozialversicherung und Versicherungsdeckung treffen. Es gibt bestimmte Optionen und Überlegungen, wenn Sie im Ausland wohnhaft bleiben und dennoch mit dem Schweizer System verbunden sein möchten.

Wenn Sie von Ihrer GmbH angestellt sind, gibt es zwei Hauptansätze. Der erste ist, dass das Unternehmen selbst – oder ein „Employer of Record“ – Sie auf Grundlage eines lokalen Arbeitsvertrags im Zielland anstellt. Die zweite Möglichkeit ist, dass Ihr Unternehmen Sie offiziell ins Gastland entsendet. Jedes Modell hat unterschiedliche rechtliche und administrative Auswirkungen, und die richtige Wahl hängt von den spezifischen Umständen Ihrer Umsiedlung ab.

Bei einer lokalen Anstellung werden Sie in das Sozialversicherungssystem des Gastlandes integriert. Wenn Sie von Ihrer Schweizer GmbH entsendet werden, bleiben Sie in der Regel im Schweizer Sozialversicherungssystem versichert. Allerdings muss der Entsendestatus offiziell beantragt und genehmigt werden, und es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Darüber hinaus unterscheiden sich die geltenden Regeln erheblich je nach Zielland.

Die Auswirkungen auf Ihre Schweizer Sozialversicherung und Rentenansprüche hängen weitgehend von Ihrem neuen Wohnsitzland ab. Wenn Sie innerhalb der EU/EFTA umziehen, gilt ein Regelwerk – obwohl es einige lokale Besonderheiten gibt, zum Beispiel im Arbeitsrecht. Wenn Sie außerhalb der EU/EFTA umziehen, hängt es davon ab, ob die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen mit diesem Land abgeschlossen hat. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und verfügbaren Abkommen können erheblich variieren und damit Ihre Deckung und zukünftigen Ansprüche beeinflussen.

Alle Entsenderegeln teilen bestimmte Kernanforderungen: Die Person muss unmittelbar vor der Abreise im Schweizer AHV/IV-System versichert gewesen sein, muss ausschließlich für den Schweizer Arbeitgeber während der Entsendung tätig sein (also ohne lokalen Arbeitgeber oder Neuentsendung) und die Entsendung muss vorübergehender Natur sein.

Umzug in die EU/EFTA – lokaler Vertrag vs. Entsendung

Wenn Sie mit einem lokalen Arbeitsvertrag in ein EU/EFTA-Land umziehen, werden Sie vollständig in das dortige Sozialversicherungssystem integriert. Infolgedessen endet Ihre Zugehörigkeit zur Schweizer AHV/IV, zur beruflichen Vorsorge (BVG) und zur Krankenversicherung. In solchen Fällen werden Ihre angesparten Pensionskassengelder auf ein Freizügigkeitskonto übertragen, wo sie verbleiben, bis ein Anspruchsfall eintritt. Unter bestimmten Bedingungen ist es auch möglich, das Kapital teilweise oder vollständig zu beziehen.

Im Gegensatz dazu kann bei einer Entsendung in ein EU/EFTA-Land Ihre Schweizer Sozialversicherung – einschließlich Krankenversicherung – in der Regel bis zu 24 Monate beibehalten werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung.

Im Rahmen des Entsendeverfahrens müssen Sie eine A1-Bescheinigung beantragen, die zunächst bis zu 24 Monate gültig ist. Nicht erwerbstätige Familienmitglieder, die den entsandten Arbeitnehmer begleiten, bleiben ebenfalls in der Schweizer Sozialversicherung und der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) versichert. Im Rahmen der A1-Regelung müssen Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung im Gastland leisten. Das bedeutet jedoch auch, dass Sie dort keine lokalen Leistungen beanspruchen können.

Umzug außerhalb der EU/EFTA – lokaler Vertrag

Wenn Sie in ein Nicht-EU/EFTA-Land ziehen und sich für einen lokalen Vertrag entscheiden, unterliegen Sie den Sozialversicherungsvorschriften Ihres neuen Wohnsitzlandes und müssen entsprechende Beiträge zahlen. Als Schweizer oder EU-Bürger können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Schweizer AHV/IV versichert bleiben. Dies setzt voraus, dass Sie in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor Ihrer Abreise versichert waren und dass Sie Ihren Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Umzug einreichen. Sie haben die Wahl, ob Sie Ihr Kapital aus der 2. Säule auf ein Freizügigkeitskonto übertragen oder eine Barauszahlung beantragen möchten. Finanzielle Aspekte, einschließlich Steuerfragen, müssen sorgfältig geprüft werden.

Private internationale Krankenversicherung wird häufig empfohlen, wenn Sie in ein Nicht-EU/EFTA-Land ziehen. Diese Policen unterliegen einer Annahmeprüfung und Risikoprüfung und können Vorerkrankungen ausschließen. Es wird dringend geraten, die Deckung vor der Abmeldung in der Schweiz abzuschließen, da ein späterer Abschluss bei Schweizer Anbietern nicht mehr möglich ist.

Umzug außerhalb der EU/EFTA – Entsendung in ein Land mit Sozialversicherungsabkommen

Wenn Sie im Schweizer Sozialversicherungssystem bleiben möchten, kann es vorteilhaft sein, von Ihrer GmbH ins Gastland entsendet zu werden. Wo die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen hat, wie z. B. mit den USA, Kanada, Japan und Australien, erstreckt sich die Schweizer Abdeckung in der Regel auf bis zu fünf oder sechs Jahre, abhängig von den Bedingungen des jeweiligen Abkommens. In solchen Fällen müssen entsandte Arbeitnehmer weiterhin durch alle wichtigen Schweizer Sozialversicherungen abgedeckt sein: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV), berufliche Vorsorge (BVG), Unfallversicherung (UVG) und obligatorische Krankenversicherung (KVG). Im Gastland gelten Ausnahmen nur für die Bereiche, die durch das Abkommen abgedeckt sind. Lokale Versicherungen können dennoch für ausgeschlossene Bereiche wie Kranken- oder Arbeitslosenversicherung erforderlich sein.

Umzug außerhalb der EU/EFTA – Entsendung in ein Land ohne Sozialversicherungsabkommen

Wenn Sie in ein Land entsandt werden, mit dem die Schweiz kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen hat, kann Ihr Entsendestatus zwar von der Schweiz anerkannt werden, nicht unbedingt jedoch vom Gastland. Infolgedessen müssen Sie möglicherweise sowohl in der Schweiz als auch im Gastland Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen. Sie können die Entsendung beantragen, d. h. die freiwillige Fortführung der obligatorischen AHV/IV, sofern Sie in den fünf aufeinanderfolgenden Jahren vor Ihrer Abreise in der Schweiz versichert waren. Dieser Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der Abreise gestellt werden. Unter dieser Regelung können Sie die Deckung für AHV/IV und BVG für die gesamte Dauer der Beschäftigung beibehalten, während die Krankenversicherung auf einen Zeitraum von sechs Jahren begrenzt ist.

Einige Schweizer Krankenversicherer bieten spezielle Prämien für Entsendungen an. Der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie von der Pflichtversicherung im Wohnsitzland befreit sind. In solchen Fällen kann eine Befreiung von der Schweizer Pflichtversicherung beantragt werden, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen.

Weitere Aspekte

Es gibt eine Reihe weiterer Punkte, die berücksichtigt werden müssen, darunter der Datenschutz. Wenn Sie aus dem Ausland für Ihre GmbH arbeiten, wird der Datenschutz zu einem kritischen Thema, insbesondere wenn sensible, personenbezogene Daten betroffen sind. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) warnt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder ohne angemessenen Datenschutz die Privatsphäre der betroffenen Personen gefährden kann. Selbst mit Standardvertragsklauseln können zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, rät der EDÖB, die Datenübermittlung zu unterlassen.

Das Positionspapier des EDÖB zu den Auswirkungen der Schrems-II-Entscheidung unterstreicht dieses Risiko weiter. Beim Transfer von Daten in Länder, die nicht als angemessen eingestuft sind, müssen Unternehmen eine umfassende Risikobewertung durchführen. Dies umfasst die Prüfung, ob die Datenschutzrechte wirksam durchgesetzt werden können, insbesondere dort, wo lokale Gesetze den Behörden den Zugriff auf personenbezogene Daten erlauben.

Diese offiziellen Positionen weisen darauf hin, dass ein Umzug in eine Jurisdiktion mit unzureichendem Datenschutz Ihre Fähigkeit gefährden könnte, den Geschäftsbetrieb aus der Ferne aufrechtzuerhalten. Ein Verstoß gegen das Schweizer Datenschutzrecht kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Je nach Art der für Ihre Arbeit benötigten Daten kann Ihre Auswahl an Zielländern eingeschränkt sein. In solchen Fällen ist besondere Vorsicht erforderlich, um Datensicherheit zu gewährleisten.

Gerade im Hinblick auf die Sozialversicherung bietet Ihnen die GmbH Chancen. Mit strategischer Planung und fachlicher Beratung können Sie sicherstellen, dass Ihr Schweizer Unternehmen regelkonform bleibt, während Sie das Leben im Ausland genießen. Für persönliche Beratung ist es sehr empfehlenswert, einen Expat-Spezialisten zu konsultieren.

Quellen

Erwerbstätigkeit im Ausland:

GmbH und EOR:

Doppelbesteuerungsabkommen:

Sozial- und Krankenversicherung:

2. und 3. Säule:

Datenschutz:

Besteuerung:

Bankwesen:

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