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Ganz allgemein gilt: wandern Sie aus der Schweiz aus, so erlischt die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht in der Schweiz. Das betrifft aber vor allem jene Menschen, die den europäischen Kontinent verlassen. Denn wenn Sie als Schweizer Rentner/in Ihren Wohnsitz in ein Land innerhalb der EU bzw. EFTA verlegen, herrscht ein anderes System mit gewissen Ausnahmen und Besonderheiten. Dieser Artikel bietet Ihnen eine Übersicht zu den wichtigsten Punkten diesbezüglich, und richtet sich somit namentlich an Schweizer Rentner/innen, die in ein Land der EU bzw. der EFTA auswandern.

 

Schweizer Versicherungspflicht als Regelfall

Die Schweiz und die EU-/EFTA-Staaten koordinieren und harmonisieren ihre Sozialversicherungssysteme über ein Geflecht von internationalen Normen. Diese Koordinationsregeln haben dabei gerade für Rentner/innen einen grossen Vorteil, indem sie sicherstellen, dass Sie selbst im höheren Alter und auch mit Vorerkrankungen auf einen Krankenversicherungsschutz zählen können. Die Regeln klären darüber hinaus, wo Schweizer/innen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat versicherungspflichtig sind. Zu diesem allgemeinen Regelwerk kommt jedoch noch eine Reihe bilateraler Abkommen hinzu, welche gewisse Ausnahmen oder Wahlmöglichkeiten vorsehen.

Grundsätzlich sehen die Regelungen der besagten Harmonisierung vor, dass man in jenem Land versicherungspflichtig ist, in dem man erwerbstätig ist oder aus dem man eine Rente erhält («Erwerbsortprinzip»). Für Sie als Schweizer Rentner/in (und auch Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen) bedeutet dies, dass Sie sich weiterhin in der Schweiz krankenversichern dürfen und müssen, egal ob Sie Ihren Wohnsitz in einen EU- oder EFTA-Staat verlegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie eine Schweizer Rente beziehen. Darunter fallen die gesetzlich vorgesehenen Leistungen der AHV, IV, Militärversicherung, Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge (sprich der Pensionskasse). Nicht dazu zählen Renten aus Ihrer 3. Säule.

Beziehen Sie also solche gesetzlichen Leistungen aus der Schweiz und wandern in ein EU- oder EFTA-Land aus, bleiben Sie als Rentner/in grundsätzlich in der Schweiz krankenversichert. Das ist die Regel – doch wie es Regeln so an sich haben, gibt es auch hier eine Reihe von Ausnahmen.

 

Ausnahme: Versicherungspflicht im neuen Wohnland

Wenn Sie nach Liechtenstein auswandern, unterstehen Sie nicht mehr dem Schweizer Versicherungsobligatorium, sondern müssen sich fortan im Ländle versichern, selbst wenn Sie Ihre Rente aus der Schweiz beziehen. Dasselbe gilt für Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die Sie begleiten.

Wenn Sie hingegen nach Dänemark, Grossbritannien oder Schweden auswandern, bleiben Sie als Schweizer Rentner/in zwar in der Schweiz versichert, Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen werden aber automatisch in der neuen Heimat versicherungspflichtig. Sie und Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen werden somit zwei unterschiedlichen Regimen unterstellt.

 

Diese Länder lassen Ihnen die Wahl

Mit Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Spanien und Portugal hat die Schweiz bilaterale Abkommen geschlossen, welche eine andere Ausnahmeregelung vorsehen. Konkret geht es um das sogenannte Optionsrecht: als Schweizer Rentenbezüger/in mit Wohnsitz in einem dieser Länder können Sie wählen, ob Sie weiterhin in der Schweiz krankenversichert bleiben oder sich doch eher dem Versicherungssystem des neuen Wohnlands anschliessen möchten.

Gleiches gilt für allfällige nichterwerbstätige Familienangehörige, die mit Ihnen auswandern – mit Ausnahme von Portugal: hier besteht ein limitiertes Optionsrecht, d.h. nur Schweizer Rentenbezüger/innen dürfen wählen, nichterwerbstätige Familienangehörige werden aber zwingend in Portugal krankenversichert und verlieren somit ihren Schweizer Versicherungsschutz. In Finnland sieht die Lage übrigens genau umgekehrt aus: hier haben nur nichterwerbstätige Familienangehörige die Wahl zwischen dem finnischen und dem schweizerischen System, während Schweizer Rentenbezüger/innen der Schweizer Versicherungspflicht unterstellt bleiben.

Ob Sie von diesem Optionsrecht Gebrauch machen wollen, sollten Sie sich gut überlegen, denn dies hat gewichtige Auswirkungen: da Sie fortan dem Versicherungssystem Ihres neuen Wohnlandes unterstellt sind, müssen Sie auch dort die entsprechenden Prämien bezahlen, erhalten ausschliesslich die in diesem System vorgesehenen Leistungen und verlieren nota bene das Behandlungswahlrecht (siehe unten). Beachten Sie zudem, dass Sie den Gebrauch des Optionsrecht nicht mehr rückgängig machen können – Sie bleiben also dauerhaft in Ihrer neuen Heimat versichert, ausser Sie wandern wieder in die Schweiz ein.

Um das Optionsrecht wahrzunehmen, das heisst sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien zu lassen, müssen Sie innert drei Monaten nach Wohnsitzverlegung oder Bezug der ersten Rente ein schriftliches Gesuch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einreichen. Eine Ausnahme davon ist Spanien: hier gelten keine Fristen diesbezüglich. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite der KVG zum Herunterladen. Damit Ihr Gesuch auch genehmigt wird, müssen Sie bei der KVG nachweisen können, dass Sie im neuen Wohnland sowie für Aufenthalte in anderen EU-/EFTA-Staaten (z.B. für Reisen oder Ferien) versichert sind.

 

Medizinische Behandlungen: in der Schweiz oder im neuen Wohnland?

Wo Sie sich nach der Auswanderung medizinisch behandeln lassen können, hängt massgeblich davon ob, wo Sie krankenversichert sind. Bleiben Sie im schweizerischen Versicherungssystem – weil Sie es müssen oder weil Sie sich bei existierendem Optionsrecht dazu entschieden haben – so haben Sie das sogenannte Behandlungswahlrecht: Sie können sich also entweder in Ihrem EU-/EFTA-Wohnland behandeln lassen, oder dafür in die Schweiz gehen. Bei medizinischen Behandlungen in der Schweiz fallen allerdings dieselben Kosten an wie für in der Schweiz wohnhafte Patientinnen und Patienten.

Wenn Sie aber in Ihrem neuen Wohnland versichert sind, so verlieren Sie dieses Behandlungswahlrecht. Somit müssen Sie sich also grundsätzlich im entsprechenden EU- bzw. EFTA-Land, in welchem Sie nun wohnhaft sind, behandeln lassen – einzig im Szenario von dringenden und notwendigen medizinischen Behandlungen im Sinne eines Notfalls bei Kurzaufenthalten (z.B. Ferien) in der Schweiz oder einem dritten EU-/EFTA-Land werden die Kosten übernommen. In Ihrem neuen Wohnstaat haben Sie dabei Anspruch auf die gleichen Leistungen zu den gleichen Konditionen (z.B. Kostenbeteiligungen) wie jede andere in diesem Land versicherte Person, unabhängig von Ihrem Schweizer Pass.

Dasselbe gilt auch bei Staaten mit Optionsrecht: wenn Sie sich für das Versicherungssystem Ihrer neuen Heimat entscheiden, können Sie nicht mehr in die Schweiz für medizinische Behandlungen zurückkehren, sondern müssen diese grundsätzlich im Wohnland durchführen lassen. Möchten Sie dennoch zu einer Ärztin bzw. einem Arzt in der Schweiz, beispielsweise zum Check-up bei Ihren Herzspezialist/innen, dann müssen Sie dies aus eigener Tasche begleichen. Im Klartext: mit Gebrauch des Optionsrechts verlieren Sie also Ihr Behandlungswahlrecht, und zwar unwiderruflich.

 

Prämienverbilligung auch nach der Auswanderung

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in ein EU- bzw. EFTA-Land verlegen und in der obligatorischen Schweizer Versicherung bleiben, ändern sich auch Ihre Prämien. Es kommt eine «EU-/EFTA-Prämie» zur Anwendung. Eine Übersicht zu den für die unterschiedlichen Länder berechneten Prämien finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Gesundheit (BAG) als Download. Diese wird jeden Herbst für das Folgejahr publiziert. Ein Blick auf die Prämienübersicht lohnt sich, da die Unterschiede mitunter signifikant ausfallen, obwohl – wie bei der obligatorischen Versicherung üblich – der Leistungskatalog identisch bleibt. Vergleichen kann sich also auszahlen.

Je nach Ihrer finanziellen Lage können Sie übrigens auch im Ausland von einer Prämienverbilligung profitieren. Für solche Prämienverbilligungen von Schweizer Rentner/innen im EU-/EFTA-Ausland mit Versicherungspflicht in der Schweiz ist die Gemeinsame Einrichtung KVG zuständig. Die Bedingungen und Informationen zum Vorgehen dazu finden Sie auf der entsprechenden Seite der KVG.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Krankenversicherung beim Auswandern, Globetrotten oder Rückwandern? Dann kontaktieren Sie uns gerne für eine professionelle und personalisierte Beratung via E-Mail an info@soliswiss.ch oder telefonisch per +41 31 380 70 30. Wir freuen uns auf Sie!

 

 

 

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