Wenn man eine Weltreise machen möchte, ist es gar nicht so einfach, verlässliche Informationen zu bekommen. Einige der wichtigsten Fragestellungen, beantwortet in aller Kürze:
1. Abmelden
Die meisten Gemeinden verlangen, dass Sie sich abmelden, wenn Sie länger als ein Jahr im Ausland reisen. Gemeinden sind aufgerufen, bei der Abmeldung das Zielland zu vermerken. Weltreisende haben aber gerade kein Zielland. Das Bundesamt für Statistik fordert die Einwohnerkontrollen im Rahmen der Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister auf, bei Weltreisenden «Zielland unbekannt» einzutragen.
2. Der Wohnsitz Schweiz bleibt auch bei Abmeldung erhalten
Dies mag Ihnen merkwürdig erscheinen, aber der Wohnsitz Schweiz bleibt gemäss ZGB erhalten, auch wenn Sie bei der Gemeinde abgemeldet sind, dies zumindest solange Sie nirgendwo im Ausland einen neuen Wohnsitz begründen. Wenn Sie also durch die Weltmeere schippern oder mit dem Velo von Land zu Land radeln ohne lange Pausen einzulegen, begründen Sie keinen neuen Wohnsitz und der Wohnsitz Schweiz wirkt weiter. Dies hat Konsequenzen für Vieles, einschliesslich für die Krankenversicherung und die AHV.
3. Weltreisende bleiben grundsätzlich obligatorisch in der Schweiz krankenversichert
Das Bundesamt für Gesundheit BAG ist sehr deutlich, was die Krankenversicherungspflicht von Weltenbummlern angeht:
«Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kann bei einem Aufenthalt im Ausland oder einer Weltreise nicht gekündigt oder ausgesetzt werden. Die Versicherungspflicht in der Schweiz ist an den rechtmässigen Wohnsitz der Betroffenen geknüpft. Solange diese nicht im Ausland Wohnsitz nehmen, bleiben sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt. Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht aufhält, dauernd zu verbleiben (Art. 23 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 ZGB). Die Abmeldung bei der Wohngemeinde reicht allein nicht aus, um den Wohnsitz in der Schweiz aufzuheben.»
Dies macht auch viel Sinn, so bleibt zum Beispiel die Schweiz Zielland für eine mögliche Repatriierung.
Bei der Krankenversicherung gilt weiterhin der kantonale Tarif von Ihrem letzten Wohnort in der Schweiz. Aber aufgepasst, Sie sollten die Krankenversicherung über die Weltreise informieren. Auch gibt es immer wieder Fälle, in denen sich Krankenversicherer nicht an die BAG Regel halten und die Versicherung auflösen. Es lohnt sich abzuklären, ob Sie zusätzlich eine Reiseversicherung benötigen oder je nach Situation sogar eine internationale Krankenversicherung angezeigt ist.
4. Weltenbummler/innen können weiterhin in die AHV einzahlen
Auch für die AHV wirkt der Schweizer Wohnsitz weiter, solange Sie keinen neuen im Ausland begründen. Sie sind also weiterhin der obligatorischen AHV angeschlossen. Dabei darf Ihre kantonale AHV Kasse aber von Ihnen verlangen, dass Sie Unterlagen vorlegen, die aufzeigen, dass Sie immer unterwegs waren. Es lohnt sich also Quittungen aufzuheben und die Reise zu dokumentieren, dann können Sie AHV Lücken vermeiden.
5. Die lieben Steuern
Auch die Steuerpflicht in der Schweiz bleibt grundsätzlich erhalten und Sie müssen weiterhin eine Steuererklärung ausfüllen. Sollten Sie also zu einer bekannten Reisebloggerin werden oder als Digital Nomad durch die Welt ziehen, dann sind auf Ihrem Vermögen und Ihren Einkünften weiterhin Steuern in der Schweiz geschuldet.
Wie auch beim Auswandern, ist auch das Globetrotten meist sehr individuell: reisen Sie mit dem Auto oder Ihrem privaten Camper, reisen Ihre schulpflichtigen Kinder mit, arbeiten Sie von unterwegs für eine Schweizer oder ausländische Arbeitgeberin oder fragen Sie sich, was mit Ihrer Wohnung, Ihrer allfälligen Hypothek geschehen soll und wie Sie vorgehen müssen, wenn sich Pläne plötzlich ändern?
Wir unterstützen Sie gerne, damit bei der Organisation möglichst alles glatt geht, denn gut vorbereitet reist es sich besser.
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