Haben Sie bereits davon geträumt, im Ausland zu leben? Wäre Ihre Schweizer Arbeitgeberin bereit, dass Sie auch im Ausland weiter angestellt bleiben könnten oder möchte Ihre Arbeitgeberin Sie ins Ausland schicken? Wir zeigen Ihnen, welche Optionen es gibt und was es zu beachten gilt.
Mit einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland – dies ist für viele ein Traum, der Abenteuer mit finanzieller Sicherheit verspricht. Gerade mit Blick auf die Altersvorsorge (AHV und Pensionskasse), Krankenversicherung und die Steuern ist dabei vieles zu beachten, um sicherzustellen, dass es später keine bösen Überraschungen gibt. Wir haben in diesem Artikel die Grundinformationen zusammengestellt. Am besten lassen Sie sich jedoch beraten:
Arbeitsort Schweiz – Wohnort Ausland
Möglicherweise ist Ihre Arbeitgeberin bereit, Sie weiter zu beschäftigen, aber nur wenn Sie ganz oder hauptsächlich in der Schweiz arbeiten. Vielleicht ist es Ihr Traum, im benachbarten EU-Ausland zu leben, und Sie möchten regelmässig zwischen dem Schweizer Arbeitsort und Ihrem ausländischen Zuhause pendeln. Wenn Ihr Arbeitsort weiterhin in der Schweiz ist, dann sind Sie auch weiterhin in der Schweiz sozialversicherungspflichtig, das heisst, Sie zahlen in die AHV und Pensionskasse ein und behalten auch die Schweizer Krankenversicherung. In Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge ändert sich für Ihre Arbeitgeberin nichts, was es eventuell einfacher macht, die Arbeitgeberin von diesem Wechsel zu überzeugen. Was sich ändert ist die Höhe Ihrer Krankenversicherungsprämien, wenn Sie in der EU/EFTA wohnen. Änderungen gibt es auch in Bezug auf die Steuern. Hier gibt es für gewisse Länder, einschliesslich Frankreich und Italien, spezielle Grenzgängerregelungen. Grundsätzlich muss die Schweizer Arbeitgeberin für Arbeitnehmende, die in der Schweiz arbeiten und im Ausland leben Quellensteuer abziehen. Die Doppelbesteuerungsabkommen geben Auskunft, wie das Wohnland mit der Besteuerung umgeht. In der Regel wird die in der Schweiz bereits bezahlte Steuer zumindest bei der im Wohnland geschuldeten Steuer angerechnet.
Etwas komplizierter wird es, wenn Sie zeitweise im Homeoffice (Telearbeit) arbeiten. Bis zu 25% Homeoffice ist in der ganzen EU/EFTA zulässig, ohne dass sich die Sozialversicherungsunterstellung ändert. Wird mehr als 25% des Pensums im Homeoffice gearbeitet, dann gilt es aufzupassen. Nach der Corona-Pandemie haben zahlreiche Staaten die 25% Regel angepasst und erlauben, dass auf Antrag bis zu 49.9% im Homeoffice gearbeitet werden darf. Welche Länder dies zulassen, finden Sie hier.
Arbeitsort und Wohnort in der EU/EFTA
Ist das Pendeln nicht so Ihre Sache und möchten Sie ganz vom neuen Zuhause aus arbeiten? Auch dies schliesst nicht aus, dass Sie durch einen Schweizer Arbeitgeber angestellt sein können. Es gibt dafür verschiedene Möglichkeiten. Fangen wir mit dem wahrscheinlich häufigsten Fall an. Die Schweizer Arbeitgeberin stellt Sie nach dem Recht Ihres Wohnlandes an. In diesem Fall sind Sie im Wohnland sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin steht dadurch vor der Herausforderung, für Sie in Ihrem Wohnland Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Es gibt spezialisierte Unternehmen, die dies für Ihre Arbeitgeberin übernehmen können. Auch kann die Arbeitgeberin Ihnen delegieren, die Beiträge selbst abzuführen. Die Arbeitgeberin haftet jedoch weiter dafür, dass die Sozialversicherungsbeiträge auch wirklich korrekt bezahlt werden.
Neben der «Lokalanstellung» ist auch eine Entsendung denkbar. Auch hier hat die Corona-Pandemie zu einem Umdenken geführt. In gewissen Fällen ist nun für maximal zwei Jahre eine Entsendung in ein EU/EFTA-Land für 100% Homeoffice möglich. In diesem Fall bleiben Sie für die Entsendedauer in der Schweiz sozialversicherungspflichtig, das heisst Sie behalten die Schweizer Krankenversicherung und zahlen weiterhin in die AHV und die Pensionskasse ein. Eine Entsendung ist auch möglich, wenn Sie zum Beispiel in einer ausländischen Zweigniederlassung Ihrer Arbeitgeberin arbeiten.
Es ist nicht zu empfehlen, den Arbeitsvertrag einfach weiterlaufen zu lassen und die Sozialversicherungsabgaben in der Schweiz zu bezahlen, als hätte der Umzug nicht stattgefunden. Dies dürfen Sie nur mit der Entsendung, welche innerhalb einer fixen Frist beantragt und von der AHV genehmigt werden muss. Ansonsten riskiert Ihre Arbeitgeberin bei einer AHV-Kontrolle unangenehm aufzufallen und es kann zur Korrektur kommen, die mit einem hohen administrativen Aufwand und Rückzahlungen einhergehen kann.
Richtig kompliziert kann die Situation werden, wenn gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse in der Schweiz und im EU/EFTA-Raum, vielleicht sogar noch als selbständigerwerbende und angestellte Person bestehen. Hier gilt es genau zu prüfen, welches Sozialversicherungssystem zum tragen kommt.
Steuerpflichtig sind Sie in der Regel – trotz Schweizer Arbeitgeber – im Wohnsitzland, zumindest wenn Sie länger als ein halbes Jahr im Ausland wohnhaft sind und von dort aus arbeiten.
Arbeitsort und Wohnort übrige Welt
Soll Ihr Arbeitsort der karibische Sandstrand oder die namibische Wüste, oder irgendwo ausserhalb der EU/EFTA sein, dann gelten nochmals leicht andere Regeln. Stellen Sie also sicher, dass Ihr Visum das Arbeiten erlaubt. Und Achtung: Auch Homeoffice ist Arbeit im Wohnsitzland. In einer zunehmenden Zahl an Ländern gibt es Digital Nomad Visen für Personen, die für einen ausländischen Arbeitgeber online arbeiten. Gibt es ein solches nicht, dann brauchen Sie ein reguläres Arbeitsvisum. Auch ausserhalb Europas ist es möglich, dass Sie Ihre Arbeitgeberin, obwohl diese sich in der Schweiz befindet, in Ihrem Wohnsitzland nach lokalen Bedingungen anstellt. In diesem Fall richten sich Arbeitsbedingungen und Sozialversicherungsabgaben nach dem Recht Ihres Wohnsitzlandes. Unter Umständen ist es möglich, dass Sie persönlich der freiwilligen AHV beitreten können.
Möchte Ihre Arbeitgeberin Sie entsenden, dann kommt es in einem ersten Schritt darauf an, ob es zwischen Ihrem Wohnsitzland und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen gibt. Sozialversicherungsabkommen regeln normalerweise auch die Entsendung, einschliesslich deren Fristen und Dauer und entbinden von der Sozialversicherungspflicht im Empfangsstaat. Die Sozialversicherungspflicht bleibt während der Entsendung in der Schweiz. Besteht kein Sozialversicherungsabkommen oder ist die offizielle Entsendedauer abgelaufen, dann sieht das Schweizer Gesetz die Möglichkeit der Weiterversicherung in der AHV vor. Diese funktioniert ähnlich wie eine Entsendung, verlangt jedoch, dass Sie unmittelbar vorher die letzten fünf Jahre lückenlos in der AHV versichert waren und sie entbindet nicht von Sozialversicherungspflichten im Wohnsitzstaat. Das heisst die Weiterversicherung führt häufig dazu, dass Sie sowohl in der Schweiz als auch im Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig sind und daher doppelt Beiträge entrichten.
Wenn Sie im Ausland wohnen und im Ausland arbeiten, sind Sie grundsätzlich für diese Arbeit im Wohnsitzland steuerpflichtig, Ausnahmen bestätigen die Regel.
Arbeitsort mal hier – mal da
Sie bleiben bei Ihrem Schweizer Arbeitgeber angestellt und arbeiten wo auch immer Sie gerade sind, ob auf dem Segelschiff, im Camper, Hotelzimmer oder Ferienwohnung? Aus Schweizer Sicht ist dies im Prinzip zulässig, korrekter Weise müss(t)en Sie jedoch auch die Regeln im jeweiligen Land abklären und einhalten. Denken Sie auch daran: Das Touristenvisum erlaubt das Arbeiten in der Regel nicht. Wenn Sie immer weiterreisen und nirgendwo länger bleiben, dann bleibt selbst bei einer Abmeldung von der Schweizer Gemeinde, der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz, mit der Konsequenz, dass Sie weiter in der Schweiz sozialversicherungs- und auch steuerpflichtig bleiben. Für die Schweizer Sozialversicherungs- und Steuerbehörden müssen Sie dabei jederzeit nachweisen können, dass Sie an keinem Ort ausserhalb der Schweiz einen Wohnsitz begründet haben.
Haben Sie Lust bekommen? Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden.
In einem nächsten Blogartikel lesen Sie Tipps für den Arbeitgeber.