Beim Webinar zum Thema Steuern und Finanzen konnten aus Zeitgründen viele Fragen nicht beantwortet werden. Wir haben aus den über hundert Fragen fünfzehn Fragen herausgepickt, diese teilweise etwas verallgemeinert und liefern kurze Antworten:
1. Welche Länder haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz abgeschlossen?
Über diesen Link finden Sie eine Liste mit den Doppelbesteuerungsabkommen. Während es sehr viele Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Einkommen (und Vermögen) gibt, bestehen nur wenige Abkommen zur Koordination der Erbschaftssteuern (Dänemark inkl. Färöer Inseln, Deutschland, Finnland, Niederlande, Österreich Schweden, Vereinigtes Königsreich, USA)
2. Wie funktioniert die Besteuerung eines Kapitalbezugs aus einem Freizügigkeitskonto, wenn ich im Ausland lebe?
Grundsätzlich muss die Freizügigkeitsstiftung in diesem Fall immer Quellensteuer abziehen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Quellensteuersatzes des Kantons, in dem die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat. Damit ist die Besteuerung jedoch noch nicht abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, wie eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Die meisten DBA sehen vor, dass bei Vorsorgeleistungen aus einer privatrechtlichen Anstellung das Wohnsitzland allein für die Besteuerung zuständig ist. In diesen Fällen kann die Schweizer Quellensteuer zurückverlangt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Bei Vorsorgekapitalien aus einer öffentlich-rechtlichen Anstellung in der Schweiz behält sich die Schweiz in der Regel das alleinige Besteuerungsrecht vor.
3. Ich habe gehört, dass es Sinn macht, mein Vorsorgekapital zuerst in einen steuergünstigen Kanton zu überweisen. Stimmt dies?
Eine Auszahlung über einen steuergünstigen Kanton kann sich lohnen, wenn die Schweiz die Quellensteuer nicht zurückerstattet und das Wohnsitzland die Gelder entweder nicht besteuert oder die in der Schweiz bezahlte Steuer nicht anrechnet. Beachten Sie jedoch auch die Gebühren. Bei kleineren Beträgen lohnt sich der Weg über Schwyz oder einen anderen steuergünstigen Kanton häufig nicht.
4. Ich habe für den Bund gearbeitet? Kann ich die Schweizer Quellensteuer auf meine Pensionskassenrente oder meinen Kapitalbezug aus der 2. Säule zurückfordern?
In der Regel behält sich die Schweiz in diesem Fall die Besteuerung vor. Sie können in der Regel die Quellensteuer nicht zurückfordern.
5. Wo versteure ich die AHV und mein Kapital aus der Pensionskasse, wenn mit meinem Wohnsitzland kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht?
Die Schweiz besteuert die AHV bei Wohnsitz im Ausland nicht. Bei Kapital oder einer Rente aus der Pensionskasse wird jedoch Schweizer Quellensteuer abgezogen, welche Sie – ohne entsprechende Bestimmung im DBA – nicht zurückerstattet erhalten. Es kommt dann auf die Steuerregeln Ihres Wohnsitzlandes an, ob dieses die AHV und die Vorsorgeleistungen besteuert. Gerade in Bezug auf die Vorsorgekapitalien und eine Rente aus der 2. Säule besteht also das Risiko einer doppelten Besteuerung.
6. Ich möchte Kapital aus der 2. Säule für eine selbstgenutzte Immobilie in meinem Wohnsitzland in der EU beziehen. Geht dies und wie sieht dabei die Besteuerung aus?
Grundsätzlich erlaubt es der Schweizer Gesetzgeber, dass Vorsorgekapitalien für eine selbstgenutzte Liegenschaft im Wohnsitzland in der EU nach ähnlichen Regeln verwendet werden als wenn die Liegenschaft in der Schweiz wäre. Die Besteuerung richtet sich nach den Doppelbesteuerungsabkommen und den nationalen Gesetzgebungen. Beachten Sie, dass der Zeitpunkt des Kapitalbezugs in gewissen Ländern die Steuerhöhe massgebend beeinflussen kann. Klären Sie zur Sicherheit auch ab, ob eventuell zusätzlich zu den Steuern auch Sozialversicherungsabgaben in ihrem Wohnsitzland auf den Kapitalbezug fällig werden.
7. Ich habe eine Liegenschaft in der Schweiz gekauft, bin aber weniger als 90 Tage pro Jahr in der Schweiz. Wie sieht die Besteuerung aus, wenn ich die Liegenschaft als Ferienliegenschaft nutze? Wird für die Besteuerung der Liegenschaft das weltweite Vermögen und Einkommen berücksichtigt? Wie sieht es steuerlich aus, wenn ich die Liegenschaft vermiete?
Sie werden auf jeden Fall für die Liegenschaft in der Schweiz Steuern bezahlen müssen. Einerseits zahlen Sie Steuern auf den Wert der Liegenschaft. Anderseits besteuern Sie als Einkommen entweder den Eigenmietwert oder die Mieteinnahmen. Gewisse Abzüge für Hypothekarzinsen oder Renovationen sind auch möglich, wenn Sie den Wohnsitz im Ausland haben. Um den Steuersatz zu ermitteln, verlangen die meisten Kantone Auskunft über Ihr weltweites Vermögen und Einkommen. Beachten Sie, dass Sie in der Regel die Liegenschaft auch in Ihrem Wohnsitzland deklarieren müssen. Auch dieses Land darf gemäss der meisten Doppelbesteuerungsabkommen Steuern auf die Liegenschaft und Liegenschaftseinkünfte erheben, rechnet aber die Schweizer Steuer in der Regel zumindest an. Der Wohnsitzstaat muss sich nicht an den durch die Schweiz festgesetzten amtlichen Wert der Liegenschaft halten sondern darf den Wert selbst einschätzen. In der Regel kennen andere Länder keinen Eigenmietwert und besteuern diesen daher auch nicht. Es können andere Abzugsmöglichkeitsregeln bestehen als in der Schweiz.
8. Gibt es eine Schenkungssteuer unter Geschwistern, wenn ein Geschwisterteil in der Schweiz wohnt und das andere im Ausland?
In der Schweiz werden Geldbeträge oder Mobilien grundsätzlich am Wohnsitz des Schenkers besteuert– wobei der Beschenkte die Steuer entrichten muss – und die Kantone erheben in der Regel oberhalb eines Freibetrags eine Schenkungssteuer unter Geschwistern. Wenn der Schenker oder die Schenkerin in der Schweiz wohnt, müssen Sie also mit einer Schweizer Schenkungssteuer rechnen. Wohnt der oder die Beschenkte in der Schweiz – nicht jedoch der Schenkende – dann erhebt die Schweiz keine Schenkungssteuer. Bei Schweizer Liegenschaften ist nach Schweizer Auffassung der Ort der Liegenschaft massgebend. Sie müssen jedoch in allen Fällen (Schenker oder Beschenkter in der Schweiz, Liegenschaft in der Schweiz) abklären, wie es im anderen Wohnsitzland aussieht und in welchen Fällen dieses Steuern erhebt. Leider gibt es keine DBAs für Schenkungen.
9. Wie viele Jahre muss ich in der Schweiz AHV Beiträge bezahlt haben, um eine AHV-Rente zu erhalten?
Sie müssen ein Jahr lang in der AHV versichert und zumindest für dieses Jahr den Mindestbetrag einbezahlt haben, um eine Rente zu beziehen. Die Höhe einer AHV-Rente berechnet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Jahreseinkommen andererseits nach der Anzahl der anrechenbaren Beitragsjahre.
10. Welche Möglichkeiten haben rückkehrende Auslandschweizer AHV-Lücken zu schliessen?
Leider gibt es keine Möglichkeit diese Lücken zu schliessen, wenn bei Wohnsitz im Ausland keine AHV-Pflicht gegeben war. Wäre man verpflichtet gewesen in die AHV einzubezahlen (z.B. als Studierende oder Globetrotter), hat dies aber unterlassen, dann kann man für bis zu fünf Jahre nachzahlen. In allen anderen Fällen ist keine Nachzahlung möglich. Um die Lücke indirekt zu schliessen, können zum Beispiel Einkäufe in die 2. Säule in Frage kommen, dafür muss man jedoch wieder in der Schweiz erwerbstätig sein.
11. Ich lebe schon länger im Ausland. Kann ich nachträglich der freiwilligen AHV beitreten?
Es gibt verschiedene Bedingungen, um der freiwilligen AHV beitreten zu können. Eine davon ist, dass der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Austritt aus der ordentlichen AHV gestellt wird, um eine lückenlose Weiterversicherung zu gewährleisten. Ist diese Frist abgelaufen, ist kein Beitritt mehr möglich.
12. Wo wird meine AHV besteuert? Kann ich die AHV auf ein CH-Konto auszahlen lassen und somit eine kleinere Steuer erreichen als wenn die AHV auf mein Einkommen im Ausland addiert wird?
Die Schweiz besteuert die AHV-Rente bisher nicht, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, da es für eine Besteuerung keine gesetzliche Grundlage gibt. In den meisten Fällen ist Ihr Wohnsitzland für die Besteuerung zuständig. Es ist dabei – mit sehr, sehr wenigen Ausnahmen – nicht massgebend, ob Sie sich die Rente auf ein Schweizer oder ausländisches Konto auszahlen lassen.
13. Ich habe in die freiwillige AHV einbezahlt und konnte die Beiträge nicht von den Steuern abziehen. Ist es zulässig, dass meine AHV Rente jetzt trotzdem besteuert wird?
Leider ja. Wenn Sie Ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen, dann wird die Schweiz die AHV Rente besteuern, auch wenn Sie die Beiträge nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen konnten. Ob andere Länder dies ebenso handhaben, richtet sich nach den nationalen Gesetzgebungen.
14. Ich arbeite von meinem Wohnsitzland aus online für meinen Schweizer Arbeitgeber. Wo bezahle ich Steuern? Kann ich dies aussuchen oder beeinflussen?
Grundsätzlich bezahlen Sie Einkommenssteuern am Erwerbsort, das heisst dort wo Sie arbeiten, insbesondere wenn dies Ihr Wohnsitz ist. Es lohnt sich aber immer eine vertiefte Analyse unter Beizug eines Steuerexperten. Bei einer Abklärung sollten Sie auch die Sozialversicherungsunterstellung und die steuerlichen Auswirkungen für Ihren Arbeitgeber anschauen, da in gewissen Fällen auch das Unternehmen in Ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig werden kann (Betriebsstättenrisiko).
15. Wenn ich in einem anderen Land steueransässig bin, verliere ich dann automatisch die Schweizer Sozialversicherungen?
Steuern und Sozialversicherungen müssen immer getrennt von einander angeschaut werden. Hier gelten unterschiedliche Regeln.
Bei Finanz- und Steuerfragen gilt immer: Lassen Sie sich beraten, denn Fehler sind schnell passiert und können ins Geld gehen!
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