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Die Schweiz ist für ihr gutes Bildungssystem bekannt. Dieses lockt auch immer wieder junge Auslandschweizerinnen und -schweizer in die Schweiz, um einen Teil oder die ganze Ausbildung in der Heimat zu absolvieren und dann vielleicht auch ganz den Schritt in die Schweiz zu wagen.

Was für eine Ausbildung? Nicht nur ein Universitätsstudium ist attraktiv. Auch die Fachhochschulen haben ein interessantes Angebot. Während je nach Studiengang die hohen Studierendenzahlen an den Universitäten es schwierig machen können, Kontakte zu knüpfen und auch die ersten Semester teilweise sehr theoretisch und fordernd sind, warten die Fachhochschulen häufig mit einer praktischeren Ausrichtung und kleineren Studierendenzahlen auf. Ein guter Einstieg in die Schweizer Bildungslandschaft und den Arbeitsmarkt ist auch die Berufslehre. Die Weiterbildungsangebote sind zahlreich. Einen guten Überblick über die Ausbildungsmöglichkeiten, die Unterkunftssuche, Informationen über das benötigte Budget und Stipendienmöglichkeiten bietet educationsuisse.

Ist der Sprung an die Uni oder die Fachhochschule geschafft, ein Lehrbetrieb gefunden, dann stellen sich zahlreiche administrative Fragen. Auf diese wollen wir hier besonders eingehen.

Anmeldung in der Schweiz: Einer der ersten Wege führt auf die Gemeinde, ob persönlich oder online. Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde anmelden. Und für alle männlichen Schweizer Auszubildenden gilt es, sich zusätzlich beim zuständigen Sektionschef der Armee zu melden.

Kranken- und Unfallversicherung: Das gute Vorweg – das Schweizer System stellt sicher, dass Sie kranken- und unfallversichert sind. Grundsätzlich sind alle Personen, die sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sich der Schweizer obligatorischen Krankenversicherung anzuschliessen. Je nach finanzieller Situation, können Sie Prämienverbilligungen beantragen.

Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn Sie für die Ausbildung in die Schweiz kommen. Dies setzt in der Regel voraus, dass

  • Sie sich ganz der Ausbildung widmen, das heisst vor allem auch, dass Sie nicht in der Schweiz erwerbstätig sind. Wenn Sie zum Beispiel eine Lehre machen oder neben dem Studium jobben, dann erfüllen Sie dieses Kriterium nicht.
  • Sie haben aus dem Wohnsitzland Ihrer Eltern eine gesetzliche Versicherung, die über die Europäische Versicherungskarte auch in der Schweiz zahlt oder
  • Sie haben eine der obligatorischen Versicherung gleichwertige nationale oder internationale private Versicherung oder eine anerkannte Studierendenkrankenversicherung.

Vorausgesetzt ist zusätzlich, dass Sie anderweitig krankenversichert sind:

  • Sie haben aus Ihrem Wohnsitzland eine gesetzliche Versicherung, die auch in der Schweiz zahlt – zum Beispiel über die Europäische Versicherungskarte oder
  • Sie haben eine der obligatorischen Versicherung gleichwertige nationale oder internationale private Versicherung oder eine anerkannte Studierendenkrankenversicherung.

Wenn Sie aus einem Land ausserhalb der EU/EFTA kommen, muss zusätzlich gegeben sein, dass

  • Sie nur für die Ausbildung in der Schweiz sind und die Länge der Ausbildung die Länge des Aufenthalts in der Schweiz bestimmt, Sie also nicht vorhaben, permanent in der Schweiz zu bleiben.

Lassen Sie sich zu Ihrer spezifischen Situation beraten.

Wenn Sie sich nicht der Schweizer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten möchten, dann müssen Sie sich an die für Ihren Kanton zuständige Behörden wenden. Für die Befreiung wird periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und es gibt in gewissen Fällen Beschränkungen, wie lange eine Befreiung möglich ist.

Weitere Versicherungen: Spätestens wenn Sie eine Wohnung mieten werden weitere Versicherungen verlangt. Es ist immer zu empfehlen eine Mobiliar- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen – oder wenn Sie weiterhin über Ihre Eltern versichert sind, sicherzustellen, dass die Versicherung Sie auch in der Schweiz deckt. Ob für die Krankenversicherung oder andere Versicherungen – über unsere Partner unterstützen wir Sie gerne.

AHV und Co: Steht man vor der Ausbildung, dann möchte man eigentlich nicht bereits an die Altersvorsorge denken. Aber der Schritt für die Ausbildung in die Schweiz kann bereits den Schritt in das Schweizer Rentensystem bedeuten. Auch hier kommt es wieder darauf an, ob Sie «nur» für die Ausbildung in die Schweiz kommen. Ist dies der Fall, dann müssen Sie nicht in das Schweizer Rentensystem einzahlen. Sobald Sie jedoch auch erwerbstätig sind oder argumentieren, dass Sie nicht nur für die Ausbildung in der Schweiz sind, sondern um hier wieder heimisch zu werden, dann müssen, respektive dürfen Sie Beiträge in die AHV einzahlen. Bereits ab einem Beitragsjahr erhalten Sie später eine Rente. Dies ist in der Regel sehr gut investiertes Geld. Die AHV ist kombiniert mit der IV, die Sie im Invaliditätsfall abdeckt und bildet die erste Säule des Schweizer Rentensystems, in diese zahlen alle mit Wohnsitz in der Schweiz ein, auch nichterwerbstätige Personen. Wenn Sie arbeiten und über zwanzig Jahre alt sind, dann zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber ab einem gewissen Einkommen auch Beiträge in die Pensionskasse (2. Säule) ein. Ab dem Alter 25 sind diese rentenbildend, vorher decken sie nur das Risiko Invalidität und Tod ab. Privat können Sie entscheiden, ob Sie noch mehr fürs Alter zurücklegen wollen, zum Beispiel über die sogenannte 3. Säule. Ob dies Sinn macht, schauen wir uns gerne mit Ihnen an.

Die lieben Steuern: Sie werden auch eine Steuererklärung erhalten. Diese ist meistens leicht ausgefüllt. Stipendien, die wirklich nur den Lebensunterhalt decken, und Unterstützungszahlungen der Eltern sind von den Steuern befreit.

Arbeitslos nach der Ausbildung in der Schweiz? Sollten Sie nach der Ausbildung keine Anstellung finden, dann können Sie in gewissen Fällen Arbeitslosengeld beziehen. Ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) besteht, wenn Sie

  • entweder innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung für das Arbeitslosengeld mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen können, zum Beispiel da Sie neben oder vor der Ausbildung erwerbstätig waren. Dabei darf ein Teil der Erwerbstätigkeit auch in der EU/EFTA gewesen sein, solange zuletzt in der Schweiz gearbeitet wurde.
  • Kehren Sie von ausserhalb der EU in die Schweiz zurück, dann gelten etwas andere Regelungen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn Sie ein Jahr im Ausland und mindestens 6 Monate in der Schweiz gearbeitet haben.
  • Aber auch wenn Sie nicht gearbeitet und damit auch keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, können Sie unter Umständen Arbeitslosengeld beziehen, wenn Sie während der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate lang eine Vollzeitausbildung absolviert haben. Sie müssen jedoch während 10 Jahren Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben.

Weiteres: Als Auslandschweizer, als Auslandschweizerin ist es teilweise teuer und schwierig ein Bankkonto in der Schweiz zu haben. Sobald Sie jedoch die Anmeldung bei einer Schweizer Gemeinde vorweisen können, nimmt Sie jede Bank mit Handkuss. Viele Banken bieten speziell günstige Konten für Menschen, die sich in der Ausbildung befinden. Auch für Mobiltelefonabos oder auch Zeitungsabos gibt es Spezialangebote.

Wenn es zurück ins Ausland geht: Wenn Sie nach der Ausbildung dann doch nicht in der Schweiz bleiben wollen, gibt es wiederum einiges zu tun. Je nach Gemeinde können Sie sich 4-6 Wochen vor der Abreise wieder bei der Gemeinde abmelden. Sind Sie in der Schweiz obligatorisch krankenversichert gewesen, dann endet diese mit der Abmeldung. Sie müssen dafür jedoch die Krankenversicherung kontaktieren und die Abmeldebestätigung schicken. Wichtig ist es auch sich bei der Steuerbehörde zu melden, denn in der Regel müssen Sie nochmals eine Steuererklärung ausfüllen. Auch die AHV Pflicht endet in der Regel – hier lohnt es sich jedoch genau hinzuschauen. Sollten Sie in die 2. oder 3. Säule einbezahlt haben, da Sie zum Beispiel während der Ausbildung oder im Anschluss gearbeitet haben, dann müssen Sie auch hier gewisse Entscheide treffen. Auch dabei unterstützen wir Sie gerne. Viele nützliche Informationen finden Sie auch in unserer Checkliste Rückkehr.

Sehen Sie sich auch die Aufzeichnung des Webinars zum Thema an.

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