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Die Gründe fürs Rückwandern sind so vielfältig wie jene fürs Auswandern. Bei manchen hat es mit dem grossen Projekt im Ausland nicht geklappt, andere haben sich finanziell verschätzt, und wieder andere wollten schlicht zurück in die Nähe ihrer Liebsten. Doch so unterschiedlich diese Geschichten auch ausfallen, eine typische Problematik für Rückkehrer/innen ist bereits die Wohnungssuche in der Schweiz.

Eine passende Wohnung zu finden ist dabei an sich schon schwer genug: Die Grösse muss stimmen, die Nachbarn sollen nett sein, passende Einkaufsmöglichkeiten dürfen nicht zu weit entfernt liegen – und natürlich sollte man sich das Ganze noch leisten können. Hat man mal eine genehme Wohnung gefunden, muss man aber noch vom Vermieter bzw. der Vermieterin akzeptiert werden. Dazu werden allerlei Angaben und Dokumente benötigt – und genau da fangen die Probleme für viele rückgewanderte Schweizer/innen an.

 

Ohne Anmeldung keine Wohnung

Üblicherweise wird zum Beispiel ein Betreibungsregisterauszug verlangt. Diesen erhält man vom zuständigen Betreibungsamt, wobei diese Zuständigkeit nach Ihrem Wohnsitz geregelt ist. Sie müssen also bei einer Gemeinde angemeldet sein. Um sich anzumelden, muss man jedoch der künftigen Wohngemeinde erst einmal glaubhaft machen können, dass man seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegen möchte. In diesem Zusammenhang wird sich bei Rückwandernden typischerweise auch nach einem Mietvertrag erkundigt.

Genau hier beisst sich die Katze in den Schwanz: Da man sich oftmals ohne Mietvertrag noch nicht bei der Gemeinde anmelden kann, hat man auch keine Wohngemeinde in der Schweiz. Damit kann auch kein Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug ausstellen. Und somit erhält man oftmals auch keinen Mietvertrag – welchen man aber eigentlich für die Anmeldung bräuchte. Ein Teufelskreis.

Allerdings sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass grosse Unterschiede zwischen den Gemeinden bestehen. Dies liegt einerseits an der kantonal unterschiedlichen Gesetzgebung zum Einwohner- und Meldewesen, und andererseits an der teils stark auf Gemeindeebene geregelten Umsetzungspraxis. Unserer Erfahrung nach haben sich einige Gemeinden deutlich strenger gezeigt als andere. Insofern ist es immer ratsam, möglichst früh das Gespräch mit den jeweiligen Behörden zu suchen und die Situation zu erklären.

Abgesehen vom Betreibungsregisterauszug können bei der Wohnungsvergabe auch Ihre Einkommens- und/oder Vermögenssituation eine Rolle spielen. Wenn Sie dabei zum Beispiel (noch) kein regelmässiges Einkommen vorweisen können, etwa weil Sie noch keine feste Stelle in der Schweiz gefunden haben, kann Ihnen ebenfalls eine Absage erteilt werden. Weitere hinderliche Faktoren können fehlende lokale Referenzen oder – vor allem bei im Ausland geborenen Auslandschweizer/innen – mangelnde Sprachkenntnisse darstellen.

 

Weitere Schwierigkeiten mit Zoll und Krankenversicherung

Die Wohnungssuche kann sich also für Rückwandernde aus unterschiedlichen Gründen als besondere Herausforderung entpuppen. Dies kann Ihre gesamte Rückwanderung deutlich erschweren, da sich das Fehlen eines Mietvertrags auch auf die Einfuhr Ihrer Güter sowie auf Ihre Krankenversicherungsdeckung auswirken kann.

Damit Sie Ihr Umzugsgut (zum Beispiel Ihren Hausrat) zollfrei einführen können, müssen Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Daher verlangt die Zollverwaltung unter anderem einen Mietvertrag und/oder eine Anmeldebestätigung bei Ihrer neuen Wohngemeinde. Solange Sie diese nicht vorweisen können, muss Ihr Besitz verzollt werden – oder erst einmal im Ausland bleiben. Zwar können Sie auch einen Antrag auf eine provisorische Zollbehandlung stellen, doch dies kann sich ebenfalls als schwierig erweisen, insbesondere da Sie in diesem Fall eine Kaution hinterlegen und innert sechs Monaten die fehlenden Unterlagen nachreichen müssen.

In Bezug auf die Krankenversicherung kann es ebenfalls zu Komplikationen kommen, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie in der Schweiz Wohnsitz genommen haben. Üblicherweise verlangen die Krankenkassen dazu eine Anmeldebestätigung Ihrer neuen Wohngemeinde. Da sich dies jedoch wie oben erwähnt als schwierig gestalten kann, kommt es mitunter vor, dass Krankenkassen Rückgewanderte ablehnen. Dies, obwohl gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB argumentiert werden könnte, dass Schweizerinnen und Schweizer nach Aufgabe Ihres ausländischen Wohnsitzes und nach Ihrer Rückkehr den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, auch ohne explizite Anmeldung bei einer Wohngemeinde. Die rechtliche Lage ist diesbezüglich allerdings nicht vollkommen geklärt.

 

Pragmatische Lösungen sind gefragt

Diesen Komplikationen kann in gewissen Fällen vorgebeugt werden. Als einfachste Lösung hat sich dabei erwiesen, für die ersten paar Monate nach der Rückwanderung bei der Familie unterzukommen und sich dort auf der Gemeinde als Teil dieses Haushalts anzumelden. Damit haben Sie auch Zugang zu den oben genannten Dienstleistungen und können sich auf die Suche nach einer Wohnung machen. Von da aus können Sie dann Schritt für Schritt Ihren Rückwanderungsprozess vollziehen und abschliessen.

Alternativ können Sie auch versuchen, den bzw. die Vermieter/in von Ihrer Bonität zu überzeugen. Wenn vorhanden und möglich, könnte man in diesem Sinne zum Beispiel ein Familienmitglied bitten, den Mietvertrag mitzuunterzeichnen (solidarische Haftung, vgl. Art. 143 ff. OR). Mitunter hilft es auch, einen Auszug des Bankkontos vorzulegen – zumindest, wenn dieses gut gefüllt ist – oder eine höhere Kaution anzubieten.

Diese Optionen stehen freilich nicht jeder Person offen. Stattdessen können Sie versuchen, sich entsprechende Dokumente aus dem Auswanderungsland frühzeitig zu beschaffen und diese bei der Wohnungssuche anzuführen. So konnten beispielsweise aus Deutschland rückgewanderte Schweizer/innen in gewissen Fällen eine Schufa-Bonitätsauskunft anstelle des Betreibungsregisterauszugs vorlegen. Damit konnten sie sich eine Wohnung angeln, sich auf der Gemeinde anmelden und zahlreiche bürokratische Prozesse vereinfachen.

Andere Auslandschweizer/innen konnten sich nach einem Gespräch mit den Behörden «provisorisch» bei ihrer neuen Wohnortgemeinde anmelden lassen, bis sie ihre Wohnung definitiv erhalten haben. Dazu benötigten sie eine Hotelbestätigung sowie etwas Glück – wie gesagt hängt dies stark vom Goodwill der jeweiligen Gemeinde ab. Es lohnt sich aber auf jeden Fall, frühzeitig das Gespräch zu suchen.

In Bezug auf die Krankenversicherung sei abschliessend erwähnt, dass Sie nach der erfolgten (und akzeptierten) Wohnsitznahme noch drei Monate rückwirkend in die Grundversicherung aufgenommen werden. Für die in dieser Zeit möglicherweise angefallenen und somit gedeckten Krankheitskosten müssen Sie jedoch die entsprechenden Monatsprämien nachzahlen.

 

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