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Jeder Todesfall fordert die Angehörigen, tritt der Todesfall im Ausland ein, dann kommen zusätzliche Herausforderungen hinzu. Es stellen sich viele Fragen: Wie kann ich im Voraus Vorsorgen, was müssen meine Angehörigen beachten, wer hilft bei einem Todesfall im Ausland? Mit einer umsichtigen Vorsorge auch was den eigenen Tod angeht, entlasten Sie Ihre Angehörigen ungemein.

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Vorsorgeaufträge und Vollmachten überprüfen

Auch im Ausland wollen Sie sichergehen, dass im Notfall Ihre Angehörigen Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand erhalten oder auch für Sie entscheiden können, wenn Sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Zwar gibt es ein Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen aus dem Jahr 2000 auch eine Regelung, dass eine Vertretungsmacht (zum Beispiel ein Vorsorgeauftrag oder eine Vollmacht), die ausgeübt werden soll, wenn der Erwachsene nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, in allen Vertragsstaaten gültig ist, wenn diese im Staat in dem die Person beim Abschluss ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte rechtsgültig abgeschlossen wurde, jedoch wird die Art und Weise der Ausübung einer solchen Vertretungsmacht nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem sie ausgeübt wird. Die Regeln, wie und unter welchen Umständen Sie eine solche Vertretungsmacht aktivieren können, unterscheiden sich stark. Gerade wenn Sie den Wohnsitz ins Ausland verlegen, empfiehlt es sich auch Vorsorgeaufträge und Vollmachten überprüfen und an die Gepflogenheiten im Land anpassen zu lassen. Beachten Sie auch, dass es sehr unterschiedliche Regeln gibt, inwieweit zum Beispiel ein Ehepartner ohne eine Vollmacht für den anderen entscheiden darf.

 

Testamente anpassen – und aufgepasst bei Erbverträgen

Wenn Sie in ein anderes Land umziehen, dann sollten Sie auch Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag von einem dortigen Spezialisten überprüfen lassen. Grundsätzlich geht die Schweiz davon aus, dass das Recht Ihres Wohnsitzlands gilt. Zuallererst gilt also abzuklären, was das Recht in Ihrem neuen Wohnsitzland vorsieht. Teilweise verweisen Länder auf das Recht des Heimatlandes, dann kommt dennoch Schweizer Recht zur Anwendung – oder es geht davon aus, dass das nationale Recht nur auf das im Wohnsitzland gelegene Vermögen Anwendung findet. Andere Rechtsysteme hingegen – wie auch das der Schweiz – knüpfen am Wohnsitz an, geben aber teilweise das Recht, eine (eingeschränkte) Rechts- und Zuständigkeitswahl zu treffen. In diesen Fällen können Sie im Testament regeln, dass Ihr Heimatrecht, also das Recht der Schweiz zur Anwendung kommt.

Darüber hinaus hat jedes Land seine eignen Regeln, wie ein Testament oder ein Erbvertrag gültig verfasst werden kann. Aufgepasst: Einige Länder kennen keinen Erbvertrag und sehen einen solchen als ungültig an. Achten Sie also darauf, dass Ihr letzter Wille so verfasst ist, dass er in Ihrer neuen Heimat Gültigkeit hat. Darüber hinaus gelten zum Beispiel unterschiedliche Regelungen, wer erbt, wenn kein gültiges Testament vorhanden ist und was in einem Testament alles geregelt werden darf.

Aus Schweizer Sicht gibt es keine fixen Regeln, wo ein Testament aufbewahrt werden muss. Stellen Sie einfach sicher, dass es zur rechten Zeit gefunden wird. Andere Länder hingegen haben eine offizielle Stelle, wo Testamente hinterlegt werden.

Bei Wohnsitz im Ausland und insbesondere wenn sich Ihr Vermögen in verschiedenen Ländern befindet, dann macht es Sinn, einen Willensvollstrecker einzusetzen, der vor Ort ist und direkt mit den zuständigen Behörden kommunizieren kann.

In einem Bereich haben Sie leider nie ein Wahlrecht: Bei den Erbschaftssteuern. Diese können je nach Land ins Geld gehen und eine frühzeitige Nachlassplanung ist sehr anzuraten.

 

Im Todesfall

Verstirbt ein Schweizer, eine Schweizerin auf Reisen im Ausland und hat ihren Wohnsitz noch in der Schweiz, dann informiert das EDA die Angehörigen.  Sind Sie in der Schweiz abgemeldet, dann übernehmen dies die lokalen Behörden oder Sie müssen selbst vorsorgen, dass Ihre Angehörigen informiert werden, zum Beispiel in dem Sie Freunden oder einer Vertrauensperson eine Liste mit zu benachrichtigen Personen übergeben.

 

Rückführung in die Schweiz

Lassen Sie Ihre Angehörigen wissen, wo und wie Sie bestattet sein wollen. Es gibt Reiseversicherungen, die auch im Todesfall eine Rückführung in die Schweiz decken. Lassen Sie Ihre Angehörige wissen, wenn Sie eine solche Versicherung haben. Im Zweifelsfall hilft auch das Konsulat bei der Abklärung, ob eine Versicherung in der Schweiz besteht. Ist Ihr Wohnsitz im Ausland, dann können Sie schon im Voraus Kontakt mit einem Bestattungsinstitut aufnehmen, insbesondere, wenn Sie in der Schweiz bestattet werden wollen.

Für die Rückführung gibt es immer auch länderspezifische Regelungen. So darf teilweise eine Urne nur an ein Bestattungsunternehmen übergeben werden.  In der Regel brauchen Sie in jedem Fall einen übersetzen Todesschein. Bestehen keine Beschränkungen dann kann die Asche sowohl per Post (zum Beispiel DHL) verschickt werden oder ein Angehöriger kann sie selbst im Flugzeug mitnehmen. In diesem Fall wird empfohlen, die Airline darüber zu informieren. Die meisten Urnen oder Aschesäcke können im Handgepäck mitgenommen werden, solange sie gut verschlossen sind und dennoch mit Röntgenstrahlen überprüft werden können, was bei gewissen Metallurnen nicht möglich ist. Über die verschiedenen Möglichkeiten und Bedingungen kann Sie ein gutes Bestattungsunternehmen informieren.

Wenn Angehörige bei der Organisation der Bestattung im Ausland oder bei der Rückführung an ihre Grenzen stossen, kann das EDA helfen. Ist der Wohnsitz der verstorbenen Person in der Schweiz, so sind die Dienstleistungen des EDA gratis, bei Wohnsitz im Ausland fallen hingegen Gebühren an.

 

Wo Sie Unterstützung finden

Wir von der Soliswiss sind auch in dieser schweren Zeit für Ihre Angehörigen mit Rat und Tat da. Falls Sie Unterstützung im Prozess benötigen, kontaktieren Sie uns. Beim EDA finden Sie unter diesem Link eine hilfreiches Merkblatt als PDF (PDF-Download startet automatisch, Merkblatt bei ‘Downloads’ suchen).

Ebenso teilen wir an dieser Stelle gerne das sehr hilfreiche Infoblatt – Todesfall auf den kanarischen Inseln, erstellt von Markus Thomas, Delegierter des Auslandschweizerrates Spanien.

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