Liebe Leserinnen und Leser, wir freuen uns, Sie zur Feier unserer neuen Partnerschaft mit Reka zu einer aufregenden Verlosung einladen zu können, bei dem Sie die Chance haben, eine Woche Ferien in der Schweiz zu gewinnen.
Seien Sie dabei und erleben Sie eine unvergessliche Ferienwoche. Details und Teilnahmebedingungen finden Sie am Textende. Schöne Ferien, möge der Wettbewerb beginnen!
Wahrscheinlich geht es Ihnen wie vielen Schweizerinnen und Schweizern im Ausland: ab und zu ist ein Besuch in der Schweiz geplant, um Familien und Freunde zu treffen oder einen Behördengang zu erledigen. Aber was gibt es zu beachten? Welche Formalitäten sind für Familienangehörige – ob Schweizerinnen oder Schweizer oder nicht – notwendig? Wie lange dürfen die Ferien dauern? Und was, wenn Sie vielleicht ein paar Tage arbeiten wollen?
Die wichtigsten Eckpunkte kurz erklärt, damit dem Besuch in der Schweiz nichts mehr im Weg steht:
Wie lange bleiben?
Die zulässige Aufenthaltsdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, entscheidend ist jedoch Staatsangehörigkeit und der Zweck des Aufenthalts. Grundsätzlich können Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Schweiz zu Besuch sein, ohne sich in der Schweiz anmelden oder der obligatorischen Krankenversicherung beitreten zu müssen. Wollen Sie jedoch auf Dauer bleiben, dann müssen Sie sich in der Regel innerhalb von 10 Tagen anmelden. Die 90 Tage Regel gilt für viele Staatsangehörige, insbesondere aus den EU/EFTA-Mitgliedsländern und einigen anderen Ländern. Angehörige von Drittstaaten benötigen in der Regel ein Visum. Das Online-Visasystem https://www.swiss-visa.ch/ liefert Informationen und es können für einige Länder Online-Anträge eingereicht werden. Eine sehr nützliche Übersicht bietet das SEM Staatssekretariat für Migration, z.B. mit „Brauche ich ein Visum“, wertvollen Merkblätter und ein FAQ zur Einreise. Ist eine Einladung von einem Gastgeber oder einer Gastgeberin notwendig, findet sich ein Merkblatt, um die Einladung formal und inhaltlich korrekt zu verfassen.
Sehr empfehlenswert ist die Übersicht des SEM über die «Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit», hier sind die Visumsbestimmungen und die notwendigen Reisedokumente angegeben.
Sicher versichert
Sind Sie in der EU oder EFTA krankenversichert, deckt Ihre Versicherung über die europäische Versicherungskarte dringliche Konsultationen und Behandlungen in der Schweiz. Alle Behandlungen die planbar sind, müssen Sie jedoch selbstbezahlen, ausser Sie haben eine Kostengutsprache Ihrer ausländischen Krankenversicherung. Sind Sie lokal in Ihrer neuen Heimat ausserhalb der EU/EFTA oder international krankenversichert, prüfen Sie die Bedingungen Ihrer Versicherung, ein- oder ausgeschlossene Länder sowie Deckungshöhe. Mit einer zusätzlichen Reiseversicherung können Sie allenfalls Lücken schliessen. Damit für Personen aus Drittstaaten ein gültiges Schengen-Visum ausgestellt werden kann, ist eine Krankenversicherung oft zwingend. Mit Hilfe unserer Partnerin können wir Ihnen bei der Wahl einer solchen Versicherung Unterstützung bieten.
Ebenso ist der Schutz durch die Haftpflichtversicherung zu klären. Rasch ist ein Kratzer an fremdem Eigentum entstanden, die Kosten belaufen sich schnell einmal auf über 1‘000 Franken. Richtig teuer wird es, wenn zum Beispiel beim Skifahren durch die eigene Unachtsamkeit jemand zu Schaden kommt. Auch hier gibt es Versicherungslösungen, die Sie während Ihres Schweizaufenthalts decken, teilweise sogar unter Einschluss des Fahrens eines fremden Fahrzeugs.
Warum nicht während dem Aufenthalt ein paar Tage arbeiten?
Als Schweizerin oder Schweizer brauchen Sie keine Arbeitsgenehmigung, wenn Sie in der Schweiz während Ihres Kurzaufenthalts arbeiten wollen, Ihre Familienangehörigen eventuell jedoch schon. Angehörige aus EU/EFTA Ländern können bis zu 90 Tage in der Schweiz ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten, es besteht jedoch eine Meldepflicht.
Erwirtschaften Sie in der Schweiz Einkommen, gilt es, dieses steuerlich korrekt zu deklarieren. Die Steuervorschriften beider Länder sind einzuhalten. Arbeiten Sie nur wenige Wochen für Ihren ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz und hat dieser keine Betriebsstätte in der Schweiz, dann werden Sie in der Regel nicht steuerpflichtig. Arbeiten Sie für einen Schweizer Arbeitgeber, so muss dieser für Sie Quellensteuer abziehen.
Arbeiten Sie für einen Schweizer Arbeitgeber, dann wird dieser in gewissen Fällen auch Sozialversicherungsabgaben für Sie abführen, vielleicht sogar genug, dass Sie das jährliche Minimum in der AHV entrichtet haben. Aber aufgepasst: als volles Beitragsjahr gilt dies nur, wenn Sie während mindestens 11 Monaten im Jahr der AHV angeschlossen waren, zum Beispiel als Mitglied der freiwilligen AHV.
Ihre Chance, alle Dokumente zu aktualisieren
Prüfen Sie bereits vor Organisation des Schweizbesuchs die Gültigkeit Ihrer Ausweisdokumente. Sind diese noch ausreichend lange gültig oder ist ein Besuch im Passbüro angesagt?
Falls Sie eine Schweizer Bankverbindung haben und Ihre neue Heimat mit einem längeren Weg verbunden ist, planen Sie einen Termin bei Ihrer Bank ein. Sind alle Dokumente noch aktuell, ist die Bank im Besitz einer aktuellen Passkopie? Umso besser, wenn alles aktuell gehalten ist und Sie die Zeit anders nutzen können. Der Schweizbesuch ist auch die Gelegenheit ein neues Bankkonto in der Schweiz zu eröffnen. Wünschen Sie Kontakte zu Banken, die auch für Auslandschweizerinnen und -schweizer da sind? Dann melden Sie sich, wir haben direkte Ansprechpartner für Sie parat.
Wo unterkommen
Neben den Besuchen bei Freunden und Familienangehörigen, wollen Sie vielleicht auch neue Orte der Schweiz kennenlernen oder einfach ausspannen, alleine oder gemeinsam mit Freunden. Vielleicht erlaubt Ihr Arbeitgeber eine Workation in der Schweizer Bergwelt oder an einem lauschigen Ort an einem der Schweizer Seen.
Tolle Rückzugsorte bietet die Ferienwelt von Reka, ob Sie ein Hotel oder eine Ferienwohnung suchen, Reka bietet praktisch eingerichtete Wohnungen für viele Bedürfnisse und ein faires Preis-/Leistungsverhältnis. Profitieren Sie hier.
Für Notfälle
Notieren Sie sich die Notfallnummern von Polizei 117, Sanität 144, Feuerwehr 118 und europäischem Notruf 112, ebenso jene der Botschaft oder des Konsulats Ihres Heimatlandes in der Schweiz. Eine Liste der ausländischen Vertretungen in der Schweiz finden Sie hier.
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Haben wir die Lust auf eine Schweiz-Reise geweckt? Nehmen Sie an der Verlosung teil!
Wir verlosen unter unseren Mitgliedern gemeinsam mit Reka einen Feriengutschein im Wert von CHF 1‘000 in einer Unterkunft der Reka nach Wahl. Ihre einzige Verpflichtung? Sie lösen den Gutschein bis Ende 2025 ein und berichten uns mit einem Blogbeitrag und Bildern von ihrer Reka-Ferienerfahrung. Teilnehmen können Sie via E-Mail (Betreff Reka-Ferienverlosung) oder Briefpost. Dann wandert Ihre Mitgliedernummer als Ihre Losnummer in die Verlosung.
Einsendeschluss ist der 29. Februar 2024, die Wettbewerbsbedingungen finden Sie untenstehend. Am 1. März ziehen wir dann vor laufender Kamera das Gewinnerlos. Die Gewinnerin, der Gewinner werden anschliessend benachrichtigt.
Wettbewerbsbedingungen:
Bezeichnung/Name des Veranstalters: Soliswiss mit freundlicher Unterstützung von Reka
Teilnahmeberechtigung (falls Einschränkungen einschlägig sind): ab 18. Jahren möglich, Mitarbeitende der Soliswiss sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
Beginn und Ende des Gewinnspiels: 01.01.2024 – 29.02.2024
genaue Beschreibung des Gewinns (inkl. etwaiger Zusatzkosten): Gutschein im Wert von CHF1’000, ohne An- und Rückreisekosten, ohne Verpflegung
Datum der Preisauslosung: Freitag, 1. März 2024
Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury): Los-Entscheid
Art und Weise der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.): Online-Versand
Datenschutzhinweise: Datenschutz & Rechtliches. Es werden keine Adressen gesammelt/an Dritte weitergegeben.
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