de     

01.04.2020

Liebe Mitglieder,

Es ist zum ersten Mal seit Gründung der Soliswiss im Jahr 1958, dass wir mit einer weltweiten Krise konfrontiert sind, von der voraussichtlich fast alle, wenn nicht alle unsere Mitglieder direkt oder indirekt betroffen sind. Aus diesem Anlass wollen wir hier die Voraussetzungen für die Beantragung einer Pauschalentschädigung in Erinnerung rufen.

Die Pauschalentschädigung wird durch die Solidarität unter den Soliswiss-Mitgliedern ermöglicht. Sie finanziert sich aus den Mitgliederbeiträgen unserer Genossenschafterinnen und Genossenschafter. Seit der Gründung 1958 wurden Pauschalentschädigungen von etwas über CHF 9.5 Mio. an in Not geratene Mitglieder ausbezahlt. Basierend auf den Statuten und Reglementen hat sich in der Vergangenheit eine einheitliche, langjährige Praxis für die Vergabe der Pauschalentschädigungen entwickelt.

Gemäss Statuten und Reglement kann die Soliswiss Genossenschaft ein Mitglied im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten mit einer Pauschalentschädigung unterstützen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Entrichtung einer Pauschalentschädigung setzt einen Verlust der wirtschaftlichen Existenz aufgrund von Krieg, Unruhen oder allgemeinen politischen Zwangsmassnahmen
  • Der wirtschaftliche Existenzverlust muss wesentlich sein, nicht in hohem Masse selbstverschuldet, und nicht vorübergehend, der Rechtsweg muss – falls möglich – ausgeschöpft sein. Die Pauschalentschädigung darf die wirtschaftliche Verlusthöhe nicht übersteigen.
  • Die Ereignisse, die massgeblich zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz geführt haben, müssen sich nach dem Ablauf der Karenzfrist von 2 Jahren ereignet haben.

Der Entscheid, ob eine Entschädigung ausgerichtet wird, liegt beim Vorstand.

Die Pauschalentschädigung ist für den Existenzverlust aufgrund von politischen Vorkommnissen reserviert. Grundsätzlich kann sie nicht angerufen werden bei Existenzverlust aus anderen Gründen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Pandemien oder Epidemien, Börsencrash oder Hyperinflation. Legale, staatliche Massnahmen, wie sie momentan weltweit auch von Rechtsstaaten ergriffen werden, die zur Eindämmung der Pandemie dienen sollen, gelten nicht als politische Zwangsmassnahmen.

Zum jetzigen Stand sehen wir basierend auf der bisherigen Praxis die Beantragung einer Pauschalentschädigung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nur dann als erfolgsversprechend, falls die Pandemie und Pandemiemassnahmen lokal etwa zu nicht-entschädigten Enteignungen, Unruhen oder kriegerischen Zuständen führen sollten und diese direkt verantwortlich für den Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage sind.

Bei einer schweren, weltweiten Krise kann auch eine Solidaritätseinrichtung unter Druck geraten. Eine Genossenschaft, die auf Solidarität zwischen besser gestellten und in Not geratenen Mitgliedern beruht, kann keine weltweite Krise auffangen. Falls eine ausserordentlich grosse Anzahl an bewilligungsfähigen Gesuchen eingereicht werden sollten und die finanziellen Mittel der Genossenschaft überbeansprucht würden, behält sich der Vorstand vor, die einzelnen Pauschalentschädigungsbeiträge entsprechend anzupassen.

Bitte zögern Sie nicht, uns mit Ihren Fragen zu kontaktieren. Das Soliswiss-Team steht Ihnen immer gerne beratend und unterstützend zur Verfügung. Seien Sie versichert, dass der Vorstand der Soliswiss jeden Antrag einzeln nach bestem Wissen und Gewissen prüft.

Wir grüssen Sie herzlich – bleiben Sie gesund,

 

Bernardo Brunschwiler                     Nicole Töpperwien
Vorstandspräsident                           Geschäftsleitung

   Archiv