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Ein paar Grundsätze zu Beginn

Die Tage sind wieder länger geworden, die Temperaturen steigen und die Ferien stehen vor der Tür. Sommerzeit ist Urlaubszeit, und gerade jetzt verspüren viele Menschen ein Bedürfnis nach Entspannung. Leichtsinn ist aber dennoch nicht angebracht, denn die Lage bleibt dynamisch: Immer wieder flackern in unterschiedlichen europäischen Ländern neue Infektionsherde auf, die mitunter massive Dimensionen annehmen. Spätestens der Fall Tönnies im deutschen Gütersloh führte uns dies klar vor Augen.

Das bedeutet aber auch nicht gleich, dass Sie Ihr Reisevorhaben begraben müssen. Sie sollten allerdings vor und nach der Abreise die aktuellen Entwicklungen allgemein in Ihrem Reiseland sowie spezifisch an Ihrem Urlaubsort aufmerksam beobachten. Dazu können Ihnen zum Beispiel die offizielle Übersichtsseite der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Hinweise des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder der ständig aktualisierte Lagebericht der NZZ dienen. Im Zweifel sollten Sie die offizielle Website Ihres Reiselands sowie allenfalls die dort zuständige Schweizer Vertretung fragen, welche Bestimmungen bezüglich Einreise oder sonstige Massnahmen (z.B. Maskenpflicht, regionale Lockdowns, Reisebarrieren innerhalb des Landes) gelten.

Wenn Sie sich für den Antritt Ihrer Reise entscheiden, müssen Sie die Hygieneempfehlungen der lokalen Behörden sowie des BAG befolgen. Wir raten Ihnen zudem, sich bei Travel Admin zu registrieren bzw. die Travel Admin App herunterzuladen, damit Sie vom EDA direkt über kritische Entwicklungen in Ihrem Reiseland informiert werden können.

Denn auch wenn wir dies natürlich alle nicht hoffen wollen, kann es auch auf der Reise zu coronabedingten Problemen kommen. Nachfolgend finden Sie Antworten zu den vier Fragen, die uns in diesem Zusammenhang am häufigsten erreicht haben.

 

Wer bezahlt, wenn ich im Ausland an COVID-19 erkranke?

Grundsätzlich gilt: wenn Sie im Zusammenhang mit einer Erkrankung an COVID-19 zum Arzt oder gar ins Spital müssen, werden die Kosten von Ihrer Krankenkasse als Pflichtleistung über die Grundversicherung übernommen; dabei gelten die üblichen Regelungen bezüglich Franchise und Selbstbehalt.

Wenn Sie nun während eines Aufenthalts in einem EU- oder EFTA-Staat erkranken, werden Ihnen daher von Ihrer Schweizer Krankenkasse jene Leistungen vergütet, die eine dort versicherte Person nach den lokalen Gesetzen normalerweise auch zugute hat. Dazu benötigen Sie Ihre Versichertenkarte.

In Ländern ausserhalb der EU bzw. EFTA übernimmt Ihre Krankenkasse via Grundversicherung die Kosten bis zu einem Betrag, der doppelt so hoch wäre wie die Kosten der gleichen Behandlung in der Schweiz. Was darüber an Kosten anfällt, wird jedoch nicht mehr übernommen, es sei denn Sie haben eine entsprechende Zusatzversicherung. Wenn also die Behandlung in den USA umgerechnet 20'000 Franken kostet, aber in der Schweiz nur 5'000 Franken zu Buche geschlagen würde, würde Ihre Krankenkasse ohne Zusatzversicherung maximal 10’000 Franken übernehmen.

Je nachdem, welche Versicherung Sie zusätzlich abgeschlossen haben, werden zudem eventuell Kosten für Notfalltransporte oder gar Rückführkosten in die Schweiz übernommen. Allerdings haben bisher die Erfahrungen gezeigt, dass bei einer COVID-19-Erkrankung eine Rückführung meist aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. All dies sollten Sie mit Ihrer Versicherung möglichst früh abklären.

 

Und was geschieht, wenn ich wegen Quarantäne oder Lockdown im Ausland festsitze?

Die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Übernachtungen, Reisekosten) werden nicht durch die Grundversicherung gedeckt. Je nachdem, welche Reiseversicherung Sie abgeschlossen haben, kann Ihnen aber bis zu einem gewissen Betrag dieser Zusatzaufwand erstattet werden. Prüfen Sie also aufmerksam die Leistungen Ihrer Versicherung und justieren Sie bei Bedarf nach. Gleichzeitig müssen Sie aber auch damit rechnen, dass Ihre Versicherung die Kostenübernahme ablehnt, da Sie nun im Bewusstsein des Risikos reisen. Überdies gilt der allenfalls beworbene Pandemie-Schutz bei einer neu abgeschlossenen Versicherung in der Regel nicht für die aktuelle Corona-Pandemie.

Wenn Sie aufgrund dieser Umstände Ihren Rückflug verpassen bzw. Flüge allgemein gestrichen werden, hilft Ihnen im Falle von Pauschalreisen in der Regel Ihr Reisebüro beim Organisieren eines Rückflugs. Beachten Sie, dass das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) angekündigt hat, grundsätzlich keine Rückführungen mehr durchzuführen.

Auch lohnt es sich, mit Ihrem bzw. Ihrer Arbeitgeber/in vorsorglich das Gespräch zu suchen. Klären Sie insbesondere ab, was passiert, wenn Sie wegen eines Lockdowns oder einer Quarantäne im Ferienland festsitzen und nicht mehr rechtzeitig an Ihren Arbeitsort zurückkehren können. Verschiedene Arbeitgeber/innen raten explizit von Auslandsreisen ab oder ermahnen ihre Arbeitnehmer/innen gar, dass sie eventuelle Abwesenheitszeiten als unbezahlten Urlaub beziehen müssen. Ob dies allerdings juristisch zulässig ist, wird sich noch zeigen.

Bild: Stefan Fluck @ unsplash.com

 

Kann ich an der Einreise in die Schweiz gehindert werden?

Wenn Sie die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, dann kann Ihnen die Einreise selbst aus Risikogebieten nicht verweigert werden. Kehren Sie jedoch aus einem solchen zurück, müssen Sie für 10 Tage in Quarantäne. Während dieser Zeit müssen Sie also zu Hause bleiben – auch nur ein kurzes Rausgehen, um frische Luft zu schnappen, ist in diesem Fall nicht erlaubt. Das gilt auch für Kinder. Dabei handelt es sich ab dem 6. Juli 2020 um eine Pflicht, und nicht mehr nur eine Empfehlung. Zuwiderhandlungen können dabei mit Bussen von bis zu 10'000 Franken geahndet werden. Überdies müssen Sie sich innerhalb von zwei Tagen nach der Rückkehr bei den kantonalen Behörden melden.

Beachten Sie zudem, dass Sie möglicherweise keinen Anspruch auf Lohn geltend machen können, wenn Sie aufgrund von dieser verordneten Quarantäne nicht mehr zur Arbeit gehen können. Die Rechtslage ist diesbezüglich gemäss Behörden noch unklar und muss je nachdem gerichtlich entschieden werden.

Die ständig aktualisierte Liste mit den betroffenen Staaten und Regionen sowie eine weiterführende FAQ finden Sie hier.

 

Wie sieht es mit der Kostenübernahme bei Annullationen und Stornierungen aus?

Diesbezüglich kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden, denn die Antwort hängt von zahlreichen Faktoren ab. Teilweise zahlen Ihnen die Reiseanbieter/innen den bereits bezahlten Betrag zurück und stellen keine Annullationskosten in Rechnung, dies vor allem wenn die Reise wegen Reisebeschränkungen unmöglich oder unzumutbar ist. Teilweise können auch Versicherungen einspringen. In vielen Fällen ist es jedoch so, dass Ihre Annullierungskosten bei Buchungen von vor der Corona-Krise (der Stichtag wird je nach Versicherung unterschiedlich bestimmt) unter bestimmten Bedingungen (z.B. Reisewarnung des Bundes für Ihr Reiseland und keine Rückerstattung durch die Veranstaltungsfirma) rückerstattet werden können. Haben Sie Ihre Reise jedoch nach Ausbruch der Krise gebucht, dürfte es deutlich schwieriger werden.

Kontaktieren Sie in jedem Fall so bald wie möglich das Unternehmen, bei dem Sie gebucht haben (Hotel, Airline, Reisebüro, etc.), und/oder die Versicherung, bei der Sie idealerweise eine Reise- oder eine spezifische Annullierungskostenversicherung abgeschlossen haben. Falls Sie die Mittel dazu haben und es die individuellen Umstände erlauben, wären Ihnen jedoch auch vor allem kleinere Anbieter/innen sicherlich für Ihre Flexibilität oder gar Entgegenkommen dankbar. Denn auch für viele solcher Unternehmen bedeutet die aktuelle Situation eine grosse wirtschaftliche Belastung.

Wenn Sie noch nicht gebucht haben, aber es gerade vorhaben, sollten Sie auf jeden Fall den Vertrag bzgl. seiner Annullierungsbestimmungen genau prüfen.

 

Zusätzliche Denkanstösse für Ihre Planung

Nebst dem Kostenfaktor empfehlen wir Ihnen auch zu bedenken, dass in einigen Ländern die medizinische Versorgung qualitativ kaum vergleichbar ist mit den Schweizer Standards. Hinzu kommt, dass es in Krisenzeiten zu Überlastungen der Spitäler kommen kann, insbesondere in Staaten mit ohnehin geschwächten Gesundheitssystemen. Sollten Sie der Sprache Ihres Urlaubslandes zudem nicht mächtig sein und das Pflegepersonal zum Beispiel nicht Englisch sprechen, können Sprachbarrieren in einer solch ungewissen Situation einen zusätzlichen Stressfaktor bedeuten.

Schlussendlich ist es eine persönliche Risikoabwägung, die Sie für sich und Ihre Familie machen müssen. Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, können Sie sich jederzeit gerne unverbindlich bei uns melden – denn ob Lockdown oder Lockerungen, unsere Ohren und Herzen sind und bleiben offen.

 

 

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