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Auswanderungsland hat Vorrang

Als erstes gilt es, sich bei den Behörden im jeweiligen Auswanderungsland zu erkundigen, welche Unterstützungsmöglichkeiten angeboten werden – sei dies für Sie persönlich oder für Ihr Unternehmen. Dabei bestehen und entstehen in den verschiedenen Staaten gerade für Unternehmen recht unterschiedliche Massnahmen. So kennt z.B. (Stand: 07. April 2020) Deutschland wie die Schweiz die allgemeine Kurzarbeit, wohingegen in Griechenland dies jeweils nur für die Hälfte der Belegschaft möglich ist, und in China oder Russland dieses Instrument gar gänzlich fehlt. Ähnlich unterschiedlich sieht die Lage für in Not geratene Selbstständige oder zusätzliche Unterstützung für KMU aus.

Je nach den geltenden staatlichen Regelungen kann es gut sein, dass auch Sie als AuslandschweizerIn, und insbesondere Ihr im jeweiligen Land ansässiges Unternehmen, von entsprechenden Entlastungs- und Unterstützungsmassnahmen sowie vom allgemeinen Sozialversicherungssystem Ihres Residenzlandes profitieren können. Erkundigen Sie sich also in erster Linie bei den dort zuständigen Behörden.

Von den Schweizer Massnahmen zur Abfederung der Folgen der Corona-Krise können AuslandschweizerInnen im Ausland und Ihre Unternehmen allerdings grundsätzlich nicht profitieren. Dazu muss das gesuchstellende Unternehmen gemäss Art. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung des Bundesrats vom 25. März 2020 Ihren Sitz in der Schweiz haben.

Dennoch gibt es ein Spektrum von Hilfsangeboten von offizieller und privater Seite auch für AuslandschweizerInnen sowie für RückkehrerInnen. Eigenverantwortung bleibt dabei jedoch das oberste Gebot. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit den entsprechenden Links.

 

Hilfe von offizieller Schweizer Seite

Für SchweizerInnen im Ausland:

  • Gestützt auf das Auslandschweizergesetz (ASG) und der erläuternden Verordnung (V-ASG) ist es möglich, unter gewissen Bedingungen Sozialhilfe zu erhalten – einmalig oder wiederkehrend. Diese kann helfen, den Lebensunterhalt zu bestreiten, eine lebenswichtige medizinische Behandlung oder eine Rückreise in die Schweiz zu finanzieren. Beiträge sind jedoch grundsätzlich zurückzuerstatten. Beantragen können Sie die Sozialhilfe bei der Schweizer Vertretung in Ihrem Residenzland. Die Bedingungen und Formalitäten dazu finden Sie hier.
  • Wenn kein Anspruch auf Sozialhilfe oder anderweitige Unterstützung besteht, so kann der Bund bei Härtefällen einmalige und nicht rückerstattungspflichtige Beiträge aus dem «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» entrichten. Zuständig ist die Konsularische Direktion.
  • Wenn SchweizerInnen in einem Land in eine Notlage geraten, in dem sie sich nur vorübergehend aufhalten (Drittland), bietet das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zudem Unterstützung in Form von Notdarlehen, zum Beispiel für die Rückkehr in die Schweiz, als Überbrückungshilfe sowie für lebensnotwendige medizinische Behandlungen. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie von der für Ihr Aufenthaltsland zuständigen Schweizer Vertretung. Siehe dazu auch Art. 47 ASG und die Auslandschweizerverordnung.

Für AuslandschweizerInnen mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz:

  • Bei vorübergehenden Aufenthalten in der Schweiz, wenn Sie zum Beispiel wegen der Corona-Krise momentan nicht in Ihr Residenzland zurückreisen können, kann gemäss Art. 41 Abs. 2 V-ASG dringliche Sozialhilfe gewährt werden. Dies kann auch die Übernahme der Kosten für notwendige medizinische Behandlungen umfassen. In der Regel müssen Sie diese Leistungen zurückzahlen. Für diese Unterstützung wenden Sie sich an die Gemeinde bzw. den Kanton, in der/dem Sie sich momentan aufhalten.

Für rückgewanderte AuslandschweizerInnen:

  • Rückgewanderte, welche AHV- oder IV-EmpfängerInnen sind, können unter bestimmten Bedingungen Ergänzungsleistungen beantragen.
  • In Bezug auf das Arbeitslosengeld gilt: arbeiteten Sie zuvor in einem EU- oder EFTA-Staat, so müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich bei diesem Staat geltend machen. War Ihr Beschäftigungsland ein Drittstaat, so können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schweizer Arbeitslosengeld beantragen. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber «Rückkehr Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer» des EDA und auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
  • Wenn Sie vor der Rückwanderung Kontakt mit der Schweizer Vertretung aufnehmen, koordiniert diese – bei Anspruchsberechtigung – auch die Sozialhilfe mit Ihrem zukünftigen Wohnkanton in der Schweiz, einschliesslich für die Unterbringung in der ersten Zeit. Wenn Sie hingegen bereits eingereist sind, können Sie direkt in Ihrer Wohngemeinde Sozialhilfe beantragen. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe bietet momentan speziell Informationen über die Sozialhilfe während der Corona-Krise.

 

Privat organisierte finanzielle Unterstützung

  • In Not geratene Soliswiss-Mitglieder können bis zum 20. April 2020 einen Antrag auf einen Beitrag in Höhe von bis zu CHF 2'500 aus dem Soliswiss-Hilfsfonds beantragen.
  • Der E.O. Kilcher-Fonds der Auslandschweizer-Organisation bietet rückgewanderten AuslandschweizerInnen unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens.
  • Ansonsten bietet sich eventuell Crowd Funding an, um z.B. in Eigeninitiative um Unterstützung für sein KMU oder sich selbst zu bitten. Dazu gehören unter anderem die Schweizer Plattformen lokalhelden.ch der Raiffeisen-Bank oder  wemakeit.com sowie die US-amerikanischen Platzhirsche kickstarter.com oder gofundme.com.

 

Viele weitere nützliche Informationen bietet Ihnen das EDA z.B. unter folgenden Links:

 

 

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